Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Urheberrechtsreform: BVPA fordert erneut Rückkehr zur Bildagenturbeteiligung

Der BVPA hat mit Schreiben vom 6. November 2020 gegenüber dem Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ Stellung genommen.

Die Kernpunkte der Stellungnahme haben wir hier noch einmal zusammengefasst:

- Der Begriff „publisher“ darf nicht verengt auf den Begriff „Verleger“ im Sinne des Verlagsgesetzes verstanden werden, sondern muss funktional betrachtet werden. Alle Intermediäre zwischen Urhebern und Verwertern, die unterstützende Tätigkeiten zur Werkkreation und Vermarktung leisten, sollten gleichberechtigt umfasst sein. Also auch solche jenseits des klassischen Buch- und Presseverlegers, wie z.B. Musik- und Gaming-, aber auch Bildverleger (= Bildagenturen). Dies kann entweder in Form einer funktionalen Begriffsdefinition im Gesetz oder durch eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung erfolgen.

- Data-Mining bei Fotos darf nicht dazu führen, dass KI-Systeme mit kostenlosem Bildmaterial trainiert werden, um dann Bildmaterial zu schaffen, welches in Billigkonkurrenz zu menschengeschaffenem Bildmaterial tritt (siehe Beispiele in Anlage 1). Entweder ist Data-Mining bei Fotos auf rein wissenschaftliche Zwecke zu beschränken oder eine Lizenzpflicht zu regeln. Ebensowenig darf der wirtschaftliche Wert von Fotos im Rahmen von Data-Mining, insbesondere wenn dieses in der Generierung von Produkten mündet, ohne Vergütung zugunsten der Rechteinhaber ausgenutzt werden. Data-Mining bei Fotos ist auf rein wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Andernfalls ist eine Lizenz- und damit Vergütungspflicht vorzusehen.

- Die Bagatellschranke für Fotos sollte insgesamt gestrichen werden, da sie in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und es den Plattformen ermöglicht, die Uploads so einzustellen, dass sie mit allem Bildmaterial unter der viel zu hoch gesetzten Schranke bleiben, zumal ein technisch unzureichendes Größenkriterium gewählt wurde.

- Im Urhebervertragsrecht sind die überbordenden Auskunftspflichten auf das kleinteilige und niedrigpreisige Fotogeschäft mit entsprechenden Ausnahmen bzw. Schwellen für die Auskunftspflicht anzupassen.

- Reproduktionsfotografie zweidimensionaler Werke darf unabhängig vom Ablauf der Schutzdauer des reproduzierten Werkes nicht generell schutzfrei gestellt werden, da es gleichheitswidrig die Leistung der Reproduktionsfotografie diskriminiert und die kulturelle Auseinandersetzung mit reproduzierten Werken hinreichend durch das Zitatrecht bereits jetzt erlaubt ist. Eines zusätzlichen Eingriffs in die Rechtsposition der Fotografen und abgeleiteten Rechteinhaber wie Bildagenturen bedarf es hierzu nicht.

- Die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche, die den Plattformen zugute kommen soll, sollte nicht auf alle Werknutzer durch Aufnahme in das UrhG erstreckt werden, insbesondere nicht vergütungsfrei. § 51a UrhG-E ist daher in das UrhDaG zu verschieben und somit vom Anwendungsbereich her EU-rechtskonform zu beschränken. Eine etwaige Vergütungspflichtig ist so auszugestalten, dass sie nicht nur den Urhebern, sondern auch denen zugute kommt, denen durch die Schranke etwas weggenommen wird, nämlich den Rechteinhabern, insbesondere bei Fotografien der Bildagenturen.

- Im Verwertungsgesellschaftengesetz muss klar sein, dass auch Rechteinhaber wie Bildagenturen mit einer Verwertungsgesellschaft (VG) auf Basis eines Wahrnehmungs-vertrages Rechte einräumen können, dann aber auch an Ausschüttungen beteiligt werden. Erst dies ermöglicht es der VG zumindest im Fotobereich die erforderliche Repräsentativität für die ECL sicher herzustellen.

- Im Urheberrechts-Diensteanbietergesetz darf es gerade für monopolartige Plattformen kein Schlupfloch in Form eines Konkurrenzerfordernisses geben; § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist zu streichen.

Zudem weist der BVPA ergänzend auf die gemeinsame Stellungnahme mit der VG Bild-Kunst hin.

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