US Supreme Court entscheidet zu Fair Use einer Fotografie

Nun ist der Warhol Foundation das passiert, was zuvor schon in der Wahlkampf-Kampagne von Präsident Obama geschah: ein eher weniger als mehr durch Grafik verfremdetes und übernommenes Foto wurde als Urheberrechtsverletzung angesehen.

Man erinnert sich an das "Hope"-Wahlplakat von Präsident Obama, bei dem die Wahlkampfmitarbeiter 2006 die erforderlichen Rechte an einem Foto bei dem AP-Fotografen Mannie Garcia nicht eingeholt hatten. Nach der Einreichung der Klage seitens des Fotografen einigte man sich außergerichtlich (siehe hier).

Die Warhol Foundation wollte diesen Weg hingegen anscheinend nicht gehen, nachdem die Fotografin Lynn Goldsmith wegen einer Übernahme ihrer Fotografie durch eine nur wenig verfremdete Grafik (vergleiche hier) seitens Andy Warhol geklagt hatte.

Die Stiftung berief sich auf die Fair-Use-Doktrin, die unter bestimmten Umständen die Nutzung urheberrechtlicher Werke gestattet. Im deutschen Urheberrecht werden die Fair-Use-Anwendungsfälle des US-Rechts häufig vom Zitatrecht abgedeckt sein.

Der US Supreme Court hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass hier kein Fair Use vorlag. Die Fair-Use-Doktrin erlaubt bestimmte Nutzungen von Werken, die die Auseinandersetzung mit dem Werk ermöglichen, wie z.B. Kommentare, Kritik, Nachrichten, Berichte etc. Das US-Urheberrecht kennt vier nicht abschließende Abwägungsgesichtspunkte, die bei einer Fair-Use-Entscheidung zu berücksichtigen sind:

  • Art und Zweck der Nutzung des Werks durch den Nutzer,
  • die Art des geschützten Werks, das verwendet wird,
  • der Umfang und die Wesentlichkeit des verwendeten Teils im Verhältnis zum Werk als Ganzem und schließlich
  • die Auswirkungen der Nutzung auf den potenziellen Markt für das Werk oder dessen Wert.

Wenig überraschend hat der Supreme Court bei dieser direkten Übernahme der gesamten Fotografie als Vorlage für eine erfolgreich verkaufte Druckgrafik keinen Fair Use gesehen.

Trotz eines entgegenstehenden Minderheitsvotums zweier Richter sah er auch keinen drohenden Untergang der Künste, wenn die Fotografin einen Anteil der Erträge der Bearbeitung ihres Werkes erhalten hätte.

Auch nach deutschem Urheberrecht wäre dies kein zulässiges Zitat gewesen, weil es an einem Zitatzweck fehlt und es keine Auseinandersetzung mit dem Original aufweist. Auch eine freie Benutzung liegt nicht vor, da in der Bearbeitung das Original sehr deutlich durchscheint und wiedererkennbar ist.

RA Prof. Dr. Christian Donle, Preu Bohlig & Partner, Berlin, www.preubohlig.de / Stand 25.05.2023

 

Über den Autor

Bereits seit 2009 ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Donle Ansprechpartner für die BVPA-Bildagenturen und konnte seitdem bei zahlreichen Anfragen helfen. Christian Donle ist gleichermaßen als "klassischer" Prozessanwalt wie als Berater tätig. Er berät und vertritt überwiegend Industrieunternehmen und viele Unternehmen aus dem Mittelstand auf sämtlichen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrecht, Markenrecht, Designrecht), im Urheberrecht und im Kartell- und Wettbewerbsrecht. Prozessführung gehört zu seinen Schwerpunkten, wobei er auf zahlreiche Prozesse und einstweilige Verfügungen bundesweit zurückblicken kann.

Die Bekämpfung der Produktpiraterie auch im internationalen Kontext ist Teil seiner täglichen Arbeit. Ebenso gehört aber auch die strategische und vertragsgestaltende Beratung von Unternehmen zu seinen Schwerpunkten.

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