Das Herunterladen und erneute Veröffentlichung einer zuvor im Internet mit Zustimmung des Urhebers und ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellten Fotografie stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit – für die jedoch der EuGH angerufen wurde. Dieser entschied zum Glück für alle Fotografen und Bildagenturen zu Gunsten der Urheber (Urt. v. 07.08.2018, Rs. C-161/17).
BVPA-Mitglieder erhalten den Kommentar zum Urteil von BVPAexpert RA Florian Wagenknecht als BVPAflash am heutigen Donnerstag (18.06.2018).