Seit dem 7. Juni 2023 können Urheber (nach dem Karenzjahr des §§ 133 Abs. 3 Satz 1 UrhG) erstmals von Verwertern und damit auch von Bildagenturen Auskunft über die Nutzung ihrer Urheberrechte seit dem 7. Juni 2022 verlangen. § 32d UrhG sieht vor, dass die Lizenznehmer von Urheberrechten einmal jährlich über den Umfang der Werknutzung…
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Einladung zum Runden Tisch: Thema “Auskunftsersuchen von Fotografen”







