Seit dem 7. Juni 2023 können Urheber (nach dem Karenzjahr des §§ 133 Abs. 3 Satz 1 UrhG) erstmals von Verwertern und damit auch von Bildagenturen Auskunft über die Nutzung ihrer Urheberrechte seit dem 7. Juni 2022 verlangen. § 32d UrhG sieht vor, dass die Lizenznehmer von Urheberrechten einmal jährlich über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile Auskunft erteilen müssen. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung zu erteilen und erfasst auch Altverträge, die vor 2021 abgeschlossen worden sind.
Einige Mitglieder berichten uns von ersten Fällen, die sie aktuell beschäftigen.
Ein Beispiel: Ein Fotograf verlangt zunächst selbst Auskunft über alle bisherigen Nutzungen unter Angabe des Mediums/URL, der ISBN, des Titels, der Auflage und der Angabe, wem die Bilder überlassen wurden und wie die Bilder von diesen Unteragenturen weiter genutzt wurden. Neben der naheliegenden entgeltlichen Nutzung verlangt der Anwalt des genannten Fotografen in einem zweiten Schreiben auch Auskunft über die unentgeltliche und weltweite Nutzung der Bilder durch die Agentur. Dabei sollen jeweils die Bruttoeinnahmen abzüglich der Umsatzsteuer angegeben werden.
Für die vom Fotografen gegenüber der Agentur geltend gemachten Anwaltskosten wurde der Streitwert des Auskunftsanspruchs vom Anwalt mit 10.000 EUR angesetzt, woraus sich ein vermeintlicher Kostenerstattungsanspruch des Fotografen gegen die Agentur in Höhe von rund 970 EUR ergibt.
Vielleicht gibt es auch bei Ihnen Erfahrungen und Fragen zu diesem Thema? Wir werden einen Runden Tisch einrichten, bei dem Mitglieder sich untereinander austauschen können und zusätzlich Beratung von anwaltlicher Seite bekommen. Bitte melden Sie sich dazu gerne an mit einer Email an info@bvpa.org und senden uns eventuell vorab Informationen und Fragen zu Umfang und Arten von Auskunftsersuchen.
Zum Hintergrund (Stand 28.09.2023): Die wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis liegt darin, dass die Auskunftspflicht nach § 32e UrhG auch die weiteren Mitglieder in der Lizenzkette umfasst. Ein Fotograf könnte also beispielsweise Auskunft von seiner Bildagentur verlangen und die Bildagentur müsste dann wiederum, sofern der Aufwand verhältnismäßig wäre(!), von der Werbeagentur, die ein Bildrecht eingekauft hat, Auskunft erhalten und die Werbeagentur dann ihrerseits vom Betrieb, der das Bild in der Werbung eingesetzt hat. Erfolgt die Auskunft nicht über die Nutzungsstufen hinweg, könnte der Urheber selbst die verschiedenen Nutzer in der Kette auf Auskunft in Anspruch nehmen.
Für die meisten Bildagenturen dürften die neuen Regelungen wenig relevant sein, da sie ohnehin in zeitlichen Abständen in Sales Reports über die Werkverwertung abrechnen und damit Auskunft erteilen.
Außerdem liegt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG eine Sperre gegen die Auskunftspflicht vor, wenn die Inanspruchnahme der Bildagentur unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. Dies bedarf einer Abwägung im konkreten Einzelfall. Je geringer die Einnahmen ausfallen, desto geringer ist auch der dem Vertragspartner zumutbare Aufwand für die Erteilung der Auskunft.
Weitere Informationen zu den neuen Auskunftspflichten nach §32d und § 32e UrhG finden Sie beispielsweise hier bei Lausen Rechtsanwälte in einer sechsteiligen Serie:
Teil I – Auskunftsberechtigte und -verpflichtete
Teil II – Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Teil III – Inhalt der Auskunftspflicht
Teil IV – Form der Auskunft
Teil V – Arbeitnehmerurheber
Teil VI – Folgen bei Verletzung der Auskunftspflicht .