Mit Urteil vom 9. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Einbetten von online ohne technische Zugangsbeschränkungen abrufbaren (Bild-)Inhalten auf Webseiten Dritter im Wege der Verlinkung (sog. Framing bzw. Image-Link oder auch Hotlink genannt) eine öffentliche Wiedergabe darstellt, aber nur dann, wenn dies unter Umgehung von Schutzmaßnah-men gegen Framing erfolgt (C 392/19).
In einem Flash an die Mitglieder am 18. März 2021 hat der BVPA die Entscheidung praxisnah eingeordnet. BVPA-Justiziar RA David Seiler informierte am 9. April 2021 nun zu möglichen Anpassungen bei Lizenzverträgen.