Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Plattformlizenzierung ist wohl eines der größten Projekte des BVPA seit Jahrzehnten. Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in Deutschland stehen nun die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Der Gesetzgeber ermöglicht seit dem 1. August 2021 die Lizenzierung von Social-Media Diensten wie Facebook, Twitter, Pinterest oder Xing für den privaten Upload professioneller Bilder. BVPA und VG Bild-Kunst haben sich darauf vorbereitet und konzipieren seit 2019 eine gemeinsame Social Media Bildlizenz, um die neue Erlösquelle zu erschließen.
Seit Dezember 2021 können sich professionelle Bildanbieter der Lizenzlösung anschließen: Bildagenturen und Bildautoren sind aufgerufen, den neuen Wahrnehmungsvertrag zu zeichnen. Ein ausreichend großes Bild-Repertoire ist nötig, um gegenüber den Social-Media Diensten eine umfassende Bildlizenz und somit eine Umsatzbeteiligung verhandeln zu können. Stand jetzt haben sich 17 Bildagenturen – BVPA-Mitglieder und Nicht-Mitglieder – für eine Beteiligung entschieden.
Hinsichtlich der Verteilung der Erlöse konnten jüngst wichtige Fortschritte erzielt werden.
Ausschüttungsquoten Urheber / Bildagenturen
Urhebervertreter, BVPA und die VG Bild-Kunst als Vermittler haben in mehreren Verhandlungsrunden im März/April 2022 eine Verteilung der Einnahmen getrennt nach Quoten für Bildagenturen und Urheber vereinbart. Die Verteilung wurde auch durch die Gremien der VG bestätigt.
Gemäß Einigung werden die Ansprüche der an der Lizenz Beteiligten entsprechend aus dem jeweiligen Einnahmentopf bedient, also dem für Urheber und dem für Bildagenturen. Die Ansprüche der Agentur-Bildlieferanten werden demnach aus dem Urhebertopf befriedigt. Agenturfotografen müssen sich, so wie auch die Agenturen, für ihre Ansprüche registrieren.
Im Ergebnis wird damit einerseits sichergestellt, dass die Bildlieferanten alle gleichbehandelt werden. Auf der anderen Seite wird die Komplexität des Systems reduziert, denn es ließe sich ohne Werkdatenbank nicht hinterlegen, welche Ansprüche an einem Bildwerk im Detail bestehen. Man denke zum Beispiel an den Fall, dass ein Fotograf seine Werke über mehrere Agenturplattformen vertreibt.
50 Prozent der Erlöse werden ausgeschüttet, 50 Prozent werden zunächst zurückgestellt. Da die VG das Weltrepertoire des stehenden Bildes lizenziert, muss sie mit einer großen Anzahl an Außenstehenden – Urhebern und Bildagenturen - rechnen, die ihren Anteil innerhalb der Verjährungsperiode (3 Jahre) einfordern.
Von der Hälfte, die ausgeschüttet wird, erhalten die Urheber 60 Prozent und die Bildagenturen 40 Prozent, wobei diese sozusagen als „Management-Anteil“ - vollständig bei den Agenturen verbleiben. Denn die Ansprüche der Urheber bedient die VG Bild-Kunst direkt.
Verteilungsschlüssel für den Bildagenturtopf
Auch für die Binnenverteilung der Erlöse im Bildagenturtopf konnte nun eine Lösung gefunden werden. Im Rahmen zweier Arbeitsgruppen-Sitzungen des BVPA im Mai/Juni 2022 wurde ein Modell besprochen, das für eine faire Verteilung zwischen den unterschiedlichen Agenturgrößen sorgt. Schnell kristallisierte sich heraus, dass der Agenturjahresumsatz am stehenden Bild eine relevante Rolle im Verteilungsschlüssel spielen würde. Dieser Parameter wurde bestätigt. Agenturen werden demnach gemäß ihres prozentualen Anteils am gesamten Agenturjahresumsatz Stills der teilnehmenden Agenturen beteiligt.
Formel:
Agenturumsatz * 100
------------------------------ = %-Anteil Jahresumsatz je Agentur
Gesamtumsatz
Ausschüttung gesamt * %-Anteil Jahresumsatz je Agentur
------------------------------------------------------------------ = Ausschüttung je Agentur
100
Der Agenturjahresumsatz am stehenden Bild gilt ohne Services wie Downloadgebühren, Rechteklärung, Bildbearbeitung usw. Er bezieht sich rein auf den in Deutschland erwirtschafteten Umsatz und muss im Agentur-Geschäftsbericht gesondert ausgewiesen werden. Ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss die Kennzahl bestätigen und an die VG Bild-Kunst melden. Die VG hat das Konzept bereits wohlwollend aufgenommen, muss den Verteilungsschlüssel aber noch in seinen Gremien beschließen.
Auf Basis eines Arbeitspapieres von Prof. Lars Bauernschmitt konnten im Juni 2022 zudem Kriterien der Abgrenzung zwischen (Kleinst-)Bildagenturen und Fotograf:innen festgehalten werden. Diese sind insbesondere für den Anmeldeprozess zur Social Media Bildlizenz wichtig und dienen der Verwaltung der VG zur Entscheidung darüber, ob jemand als Bildagentur oder als Fotograf:in tätig ist.
Der BVPA informiert in dieser Sache gerne auch persönlich zum Vertragstext, den Verteilungsprinzipien, den Ausstiegsmöglichkeiten usw. Wenden Sie sich hierzu an Mathias Jahn, jahn@bvpa.org, Tel. 030 / 3231662. Wir werden auch regelmäßig im Newsletter über den weiteren Projektverlauf berichten.
Sollten Sie Interesse an einer Beteiligung an der Social Media Bildlizenz haben, finden Sie beiliegend den Wahrnehmungsvertrag sowie den Sideletter. Zusätzlich fügen wir Ihnen das Datenschutzblatt der VG bei, welches über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Wahrnehmung Ihrer Rechte durch die VG Bild-Kunst aufklärt. Bitte senden Sie uns die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Dokumente auf dem Postwege an: BVPA, Chausseestr. 22, 10115 Berlin. Der BVPA fungiert diesbzgl. als administrativer Dienstleister für die VG Bild-Kunst und wird die Dokumente gebündelt an die VG weiterreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Jahn