Neues vom “Geburstagszug”: Urheberrechtsschutz bei Spielwaren als angewandte Kunst

Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 11.09.2014 - Az.6 U 74/10 - erneut über den urheberrechtlichen Schutz an einem Zug aus Holz ("Geburtstagszug") entschieden (siehe Pressemitteilung). Das erste Urteil vom 22.06.2012 wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.11.2013 - Az. I ZR 143/12 - aufgehoben und an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.

Geklagt hatte eine selbstständige Spielwarendesignerin. Diese hatte für die Beklagte, die Spielwaren herstellt und vertreibt, 1998 Zeichnungen für drei Spielwaren angefertigt. Darunter befand sich ein Angelspiel, ein Zug aus Holz mit Waggons, auf den sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen ("Geburstagszug") und eine Holz-Tierkarawane, die mit dem Ge-burtstagszug vergleichbar ist ("Geburstagskarawane"). Für die ersten beiden erhielt sie je-weils eine Vergütung von 400 DM (netto), für die Geburstagskarawane 1102 DM (netto).

Die Beklagte hatte mit den von der Klägerin entworfenen Artikeln große Verkaufserfolge zu verzeichnen. Darum forderte die Spielwarendesignerin eine (weitere) angemessene Vergütung. Diesen Anspruch kann sie jedoch nur geltend machen, wenn es sich bei den Zeichnungen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Diese Frage sollte nun vor Gericht beantwortet werden.

Der Verfahrensgang
Mit ihrem Begehren hatte die Klägerin sowohl am Landgericht Lübeck als auch am Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zunächst keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass es sich bei den Zeichnungen um Werke der angewandten Kunst handelt und an diese höhere Anforderungen für die notwendige Schöpfungshöhe zu stellen seien, als bei Werken der zweckfreien Kunst. Dieses Urteil wurde jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben (Urteil vom 13.11.2013 - Az. I ZR 143/12). Maßgeblich dafür war die Reform des Geschmacks-musterrechts im Jahr 2004. Demnach seien die Maßstäbe für den urheberrechtlichen Schutz bei angewandter und zweckfreier Kunst identisch zu bewerten. Damit war eine erneute Verhandlung und Entscheidung des OLG Schleswig notwendig. Weiterlesen (PDF)

Comments are closed.