GRUR Online-Vortrag zu VGBK vs. DDB: Die Framing-Technologie vor dem EuGH

In einem virtuellen Vortrag der GRUR - Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht am 4. Juni 2020 berichteten die Referenten Dr. Nils Rauer (Kanzlei Pinsent Mansons Germany), der die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) als Klägerin vertritt und Prof. Dr. Christian Czychowski (Kanzlei Nordemann), der die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VGBK) als Beklagte vertritt, über den derzeitigen Stand des Rechtsstreits.

Die Referenten erläuterten zunächst den Verfahrensgang seit 2016 vom Landgericht Berlin, Kammergericht Berlin und Bundesgerichtshof bis zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2020 vor dem EuGH, um anschließend ihre gegenseitigen Positionen darzustellen.

Die DDB stellt Vorschaubilder öffentlich online und möchte dafür auch eine Lizenz, aber ohne die von der VGBK geforderte Auflage, etwas gegen Framing durch Dritte unternehmen zu müssen, da das unverhältnismäßig sei und die Dritten keine Urheberrechtsverletzung begehen würden (mangels öffentlicher Zugänglichmachung). Framing sei keine öffentliche Wiedergabe.

Framing-Gegenmaßnahmen seien nach Ansicht der DDB keine Zugangssperre, sondern eine Zugangsregelung, die die VGBK nicht verlangen könne, weshalb die Lizenz ohne diese Auflage erteilt werden müsse.

Auf Nachfrage von BVPA-Justiziar RA David Seiler bestätigte Prof. Czychowski im Nachgang des Vortrags, dass ihm die Stellungnahme und Präsentation des BVPA zum Thema Framing (siehe hier) bekannt ist und diese auch in das EuGH-Verfahren eingeflossen ist und sehr hilfreich war.

Die VGBK vertritt vor dem EuGH die Position, dass Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, zumindest dann, wenn das unter Umgehung vom Schutzmaßnahmen (gegen Framing) erfolgt.

In der Präsentation werden technische, wirtschaftliche und rechtliche Argumente gegen Framing angeführt (siehe Folien anbei).

Laut den Referenten wären die EuGH-Richter sowie der Generalanwalt sehr gut vorbereitet gewesen und hätten ca. 3 Stunden die beiden Anwälte intensiv befragt, u.a. dazu ob und wie sich Framing-Gegenmaßnahmen auf die Meinungsfreiheit auswirkten.

Fraglich bleibt, ob es tatsächlich zu einer für die Bildbranche positiven Grundsatzentscheidung kommen wird, da die Rahmenbedingungen des Falls besonders sind: Es geht nur um die Vorschaubildgröße bis ca. 680 Pixel und nicht um Vollbilder; es geht um eine kulturelle Organisation (und keinen kommerziellen Nutzer) vs. VGBK (mit Lizenzzwang und nicht um einen Urheber bzw. Bildagentur, die frei am Markt handeln können) und es geht um die Frage, ob

Framing-Verhinderungstechniken vertraglich gefordert werden können durch eine Verwertungsgesellschaft. Bei einem privaten Marktteilnehmer wäre das ggf. anders zu beurteilen, evtl. auch anders bei vollauflösendem Bild.

Der Fall ist also evtl. nicht ideal für eine Grundsatzentscheidung. Weiterhin offen bleibt die entscheidende Frage, ob Framing an sich lizenzpflichtig ist und nicht, ob eine Verwertungsgesellschaft von einer Kultureinrichtung Framing-Gegenmaßnahmen vertraglich einfordern darf.

Die beiden Referenten konnten bisher keine Tendenz des EuGH ausmachen. Es bleibt also spannend, zunächst was der EuGH entscheidet und danach, was der BGH daraus macht. Denn – außer die Parteien vergleichen sich nach dem EuGH Urteil – wenn der EuGH die Vorlagefragen des BGH beantwortet hat, muss dieser daraus noch sein Urteil machen.

 

David Seiler, Cottbus den 06.06.2020 – www.ds-law.eu

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