Der BGH hat vier Verfahren zurückverwiesen, bei denen der Gegenstandswert der Abmahnung und damit die Abmahnkosten zu pauschal bewertet wurden.
Der Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzungen ist im Musik- wie im Bildbereich ein Faktor, den Gegenstandswert einer Streitigkeit zu bestimmen. In vier aktuellen Verfahren wurde der Gegenstandswert von den Gerichten pauschal auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadens festgesetzt.