Nach der durch den BVPA am 31.1.2020 veröffentlichten Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist der Verband nun einen Schritt weiter gegangen. In einem Folgeschreiben an das BMJV fordert der BVPA am 30.4.2020 erneut nachdrücklich, zukünftig bei der Definition des Verlegerbegriffs Bildagenturen wieder zu inkludieren, da Tätigkeitsfelder und Aufgabengebiete von Bildagenturen und klassischen Verlagen sich in wesentlichen Teilen entsprechen.
Auslöser für die erneute Intervention war u.a. der am 1.4.2020 auf der BMJV-Webseite kurz veröffentlichte - aber unmittelbar wieder zurückgezogene - Referentenentwurf (siehe "Golem"-Beitrag vom 3.4.2020), in dem der BVPA auch weiterhin die dringend eingeforderte Klarstellung des Verlegerbegriffs vermisst.
Die Gleichstellung von Bildagenturen, die ebenso wie Verleger einen zentralen Beitrag zur Verbreitung und wirtschaftlichen Verwertung der Werke des Urhebers leisten, hätte zur Folge, dass die Verwertungsgesellschaften Bildagenturen bei ihren Ausschüttungen wieder zu berücksichtigen hätten.