Wettbewerbswidriger Hello-Kitty-Vertrieb: Ist der Fall auf das Bilddistributionsgeschäft in der EU übertragbar?

Die EU-Wettbewerbshüter haben den japanischen Hello-Kitty-Hersteller Sanrio wegen kartellrechtswidriger Beschränkungen des grenzüberschreitenden Online-Verkaufs von Produkten mit einer Geldstrafe in Höhe von 6,2 Millionen Euro belegt. EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager begründete die Entscheidung damit, dass Sanrio über einen Zeitraum von 10 Jahren Lizenzvereinbarungen getroffen habe, die Händlern den Verkauf von Waren in verschiedenen EU-Ländern verboten.

Im o.g. Fall wurden EU-Länder per Vertrag vom Vertrieb von Produkten ausgeschlossen. Dies stellt laut EU-Kommission eine Wettbewerbswidrigkeit dar. Aus der BVPA-Mitgliedschaft wurde nun die Befürchtung geäußert, dass dies im Umkehrschluss bedeuten könnte, dass man auch Bilddistributoren grundsätzlich immer das Vertriebsrecht für die gesamte EU einräumen müsste, um wettbewerbskonform zu handeln. BVPA-Justiziar RA David Seiler greift diese Befürchtung in einem "Flash" an die BVPA-Mitglieder am 18.07.2019 auf. Er geht dabei auf die Unterschiede zwischen Kartellrecht und Urheberrecht ein.

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