In der vergangenen Woche berichteten wir über ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2021 (Az. 6 U 94/20). Das Gericht hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, wenn ein Lichtbild weiterhin per Direkteingabe der URL oder über Suchmaschinen aufrufbar ist. Die Beklagte hatte sich per Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie öffentlich zugänglich zu machen.
In einem BVPAflash am morgigen Donnerstag fasst BVPAexpert RA Sebastian Deubelli das Urteil exklusiv für unsere Mitglieder zusammen und kommentiert aus Sicht der Bildbranche.