Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie: BVPA reicht Stellungnahme beim BMJV ein

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie muss bis zum 7. Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hate eine öffentliche Konsultation durchgeführt – bis zum 6. September konnten "interessierte Kreise" vorschlagen, wie Deutschland die Richtlinie umsetzen könnte. Mit besonderem Augenmerk auf die Gegebenheiten und Herausforderungen der Branche hat der BVPA eine Stellungnahme zur Konsultation erarbeitet und diese beim Justizministerium eingereicht. Zur Vorbereitung der Kommentierung hielt die Geschäftsstelle Rücksprache mit einzelnen Mitgliedsagenturen. Für die Mithilfe möchten wir uns an dieser Stelle herzlich bedanken.

Zusammenfassung der BVPA-Standpunkte:

Der BVPA begrüßt den Ansatz der Richtlinie. Bei der Umsetzung der Richtlinie ist darauf zu achten, dass neben den Interessen sonstiger Urheber auch die Interessen der Bildagenturen und der von diesen vertretenen Fotografen berücksichtigt werden.

Für Fotografen ist es unerlässlich, dass der sogenannte „Value Gap“ geschlossen wird und sie an den Uploads ihrer Bilder auf Plattformen wirtschaftlich partizipieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass weiterhin eine faire Entlohnung der Fotografen für deren kreative Leistungen stattfindet und damit die wirtschaftliche Basis erhalten bleibt, um weiterhin erstklassigen Content schaffen zu können.

Sowohl Fotografen als auch Bildagenturen sollten die Möglichkeit haben, direkt mit Plattformen und mit Verwertungsgesellschaften über entsprechende Lizenzen zu verhandeln.

Unsere wichtigsten Forderungen für die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht:

 

- Art. 15:

  • Klarstellung, dass Pressebilder Pressepublikationen sein können
  • Klarstellung, dass Lizenzen kostenpflichtig sein müssen (sonstige Gegenleistungen sind nicht ausreichend)

- Art. 16:

  • Klarstellung, dass Bildagenturen (entsprechend den Buchverlegern) Ansprüche gegenüber Verwertungsgesellschaften geltend machen können.

- Art. 17:

  • Bilder müssen ebenso wie Videos, Musik, etc. erfasst sein.
  • Der Bildsektor sollte zur Klarstellung ausdrücklich erwähnt werden.
  • Fotografen sollten die Wahl haben, Lizenzen direkt oder über eine Bildagentur oder über eine Verwertungsgesellschaft zu erteilen.
  • Klarstellung, dass Lizenzen kostenpflichtig sein müssen

 

Das sogenannte „Framing-Loophole“ (siehe Anlage) ist für die Bildbranche weiterhin nicht akzeptabel und sollte ebenfalls umgehend adressiert werden.

Die vollständige eingereichte Stellungnahme (PDF) finden Sie hier.

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