Das Herunterladen und erneute Veröffentlichung einer zuvor im Internet mit Zustimmung des Urhebers und ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellten Fotografie stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit – für die jedoch der EuGH angerufen wurde. Dieser entschied zum Glück für alle Fotografen und Bildagenturen zu Gunsten der Urheber (Urt. v. 07.08.2018, Rs. C-161/17). BVPA-Mitglieder erhalten den Kommentar…
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Der EuGH findet zum Schutz der Urheber zurück
