Die gesamte Branche der professionellen Bildanbieter ist durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft akut gefährdet. Der EuGH hat das Urheberrecht im Internet weitgehend wertlos gemacht. Er verweigert den Schutz, wenn geschützte Werke mit Zustimmung/Genehmigung des Rechteinhabers auf einer Webseite ins Internet gestellt werden für alle anderen Webseiten, so dass nur noch einmal eine einfache Lizenz erzielt werden kann und Rechtsverletzungen auf anderen Seiten nicht mehr verfolgt werden können.
Der EuGH argumentiert wie folgt: eine öffentliche Zugänglichmachung setzt voraus, dass das Werk durch die Handlung des Nutzers zugänglich gemacht wird. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn es nicht bereits (mit Zustimmung des Urhebers) zugänglich gemacht wurde. Bei im Internet zulässigerweise veröffentlichten Werken liegt demnach eine öffentliche Zugänglichmachung nur dann vor, wenn entweder eine andere Technik verwendet wird oder ein neues Publikum erreicht wird.
In seinen Schlussanträgen im Rechtsstreit „Cordoba“ hat nun der Generalanwalt beim EuGH argumentiert, dass diese Kriterien nicht nur dann anzuwenden seien, wenn das Bild mittels Link wiedergegeben wird (also ein Embedding- bzw. Frame-Link gesetzt wird), sondern auch dann, wenn sich der Nutzer das Werk zunächst heruntergeladen hat, um es dann vom eigenen Server neu hochzuladen. Mit anderen Worten: jeder darf sich alles Material aus dem Internet herunterladen, um es selber weiter zu verwenden! Sollte der EuGH dieser Argumentation folgen, sind alle Werke schutzlos, die im Internet ohne technische Sicherung, also ohne Pay-Wall genutzt werden.
In einem gemeinsamen Schreiben der europäischen Bildverwertungsgesellschaften, Fotografen und Journalisten macht die CEPIC nun ihre Befürchtungen zu den Folgen für Urheber und Rechteinhaber deutlich. Die Organisationen fordern den europäischen Gesetzgeber zum Handeln auf. Weiterlesen