Stand 27.07.2026 - Am 2. August 2026 treten die Transparenzpflichten des Art. 50 des EU AI Act in Kraft. Für Bildagenturen und Anbieter KI-gestützter Visual-Tech-Lösungen ist dies ein wichtiger Stichtag: Erstmals gelten europaweit verbindliche Anforderungen für die Kennzeichnung bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte. Verstöße können – abhängig vom Einzelfall – mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
Da viele Unternehmen der Bildbranche sowohl generative KI-Anwendungen im täglichen Geschäft einsetzen als auch eigene KI-gestützte Werkzeuge entwickeln, hat der europäische Bildagenturen-Verband CEPIC ein praxisorientiertes FAQ veröffentlicht. Es fasst die wichtigsten Verpflichtungen zusammen und gibt Hinweise, wie Unternehmen die neuen Transparenzanforderungen technisch und organisatorisch umsetzen können. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Aussagen zusammengefasst.
Welche Regelungen treten am 2. August 2026 in Kraft?
Bereits seit August 2024 ist der EU AI Act formell in Kraft. Ab 2. August 2026 werden nun die Transparenzpflichten nach Artikel 50 verbindlich angewendet. Für die Bildbranche sind insbesondere zwei Anforderungen relevant:
- Bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden.
- Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die einen Deepfake darstellen, müssen gegenüber Nutzern als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
Zur praktischen Umsetzung hat die Europäische Kommission inzwischen sowohl einen freiwilligen Code of Practice als auch ausführliche Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht. Diese erläutern unter anderem, wie Begriffe wie "maschinenlesbar" oder "Deepfake" auszulegen sind.
Für wen gelten die neuen Pflichten?
Der AI Act gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die ihre KI-Systeme oder Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union anbieten – unabhängig davon, in welchem Land sie ihren Sitz haben.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Rollen:
- Betreiber ("Deployer") nutzen bestehende KI-Systeme innerhalb ihres Unternehmens, um Inhalte zu erzeugen oder zu bearbeiten.
- Anbieter ("Provider") entwickeln oder lassen KI-Systeme entwickeln und bringen diese unter eigenem Namen auf den Markt.
Ein Unternehmen kann gleichzeitig beide Rollen einnehmen. Beispielsweise kann eine Bildagentur eine eigene KI-Anwendung entwickeln und diese zugleich selbst im Redaktions- oder Produktionsalltag einsetzen. In diesem Fall sind die jeweiligen Pflichten getrennt zu prüfen.
Welche Pflichten gelten für Betreiber?
Die Mehrzahl der Bildagenturen dürfte nach Einschätzung der CEPIC als Betreiber (Deployer) auftreten.
Für diese Unternehmen bestehen Transparenzpflichten insbesondere bei
- Deepfake-Inhalten sowie
- bestimmten KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalten, die der Information der Öffentlichkeit dienen.
Welche konkreten Inhalte unter diese Verpflichtungen fallen, erläutern die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission im Detail.
Welche Pflichten haben Anbieter von KI-Systemen?
Unternehmen, die eigene KI-Systeme zur Bildgenerierung oder Bildmanipulation entwickeln oder unter eigenem Namen vertreiben, tragen die umfangreichsten Verpflichtungen.
Sie müssen sicherstellen, dass die erzeugten Inhalte
- maschinenlesbar gekennzeichnet werden,
- als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar bleiben und
- die eingesetzten Verfahren wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sind.
Darüber hinaus müssen diese technischen Lösungen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Für KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt hinsichtlich der maschinenlesbaren Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
Welche technischen Lösungen empfiehlt die CEPIC?
Der AI Act schreibt keine bestimmte Technologie vor. Entscheidend ist allein, dass die Kennzeichnung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und maschinenlesbar, wirksam und zuverlässig ist.
Aus Sicht der CEPIC spricht jedoch vieles dafür, weiterhin auf etablierte Branchenstandards zu setzen.
Insbesondere empfiehlt der Verband,
- IPTC-Metadaten zur Kennzeichnung KI-generierter oder KI-bearbeiteter Inhalte zu verwenden,
- Kunden darauf hinzuweisen, IPTC-Metadaten beim weiteren Verarbeiten nicht zu entfernen,
- ergänzend Technologien wie C2PA Content Credentials oder digitale Wasserzeichen einzusetzen, um Herkunft und Integrität visueller Inhalte zusätzlich nachvollziehbar zu machen.
Gerade IPTC-Metadaten haben sich in der professionellen Bildbranche als international etablierter Standard bewährt und unterstützen die maschinenlesbare Transparenz, die Artikel 50 fordert.
Gibt es Ausnahmen von den Transparenzpflichten?
Ja. Der EU AI Act sieht für bestimmte Anwendungsfälle Ausnahmen vor. Nicht jede Form des KI-Einsatzes löst automatisch Transparenzpflichten aus.
So gelten die Kennzeichnungspflichten beispielsweise nicht für KI-Systeme, die lediglich geringfügige technische Änderungen an bestehenden Inhalten vornehmen und deren Aussagegehalt oder Authentizität nicht wesentlich verändern. Hierzu zählen etwa unterstützende Bildbearbeitungen wie Farb- oder Belichtungskorrekturen, Rauschreduzierung oder vergleichbare Optimierungen, soweit sie keinen täuschenden oder inhaltlich veränderten Bildinhalt erzeugen.
Auch bei der Offenlegung von Deepfakes bestehen Ausnahmen. Erfolgt der Einsatz im Rahmen einer offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Darstellung und ist dieser Charakter für das Publikum ohne Weiteres erkennbar, kann die Art der Transparenzkennzeichnung entsprechend angepasst werden. Zudem bestehen Erleichterungen für Inhalte, die im Rahmen der Strafverfolgung oder aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet werden.
Ist die Unterzeichnung des Code of Practice für die Einhaltung des AI Act erforderlich?
Nein. Die Einhaltung der Transparenzpflichten des EU AI Act setzt keine Unterzeichnung des freiwilligen Code of Practice voraus.
Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Code of Practice dient Unternehmen vielmehr als praktische Orientierungshilfe für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Er beschreibt empfohlene Verfahren und technische Ansätze, begründet jedoch keine zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen über den AI Act hinaus.
Unternehmen können daher auch andere geeignete Lösungen wählen, sofern diese die gesetzlichen Anforderungen des Artikel 50 erfüllen. Gleichwohl empfiehlt die CEPIC, sich an den im Code of Practice beschriebenen Grundsätzen zu orientieren, da diese einen europaweit abgestimmten Rahmen für eine transparente und praxisgerechte Umsetzung der Transparenzpflichten bieten.
Am 27. Juli 2026 wird die Europäische Kommission zudem die erste Liste der Unternehmen veröffentlichen, die den Code of Practice unterzeichnet haben. Diese Veröffentlichung hat vor allem Signalwirkung für den Markt und zeigt, welche Anbieter sich freiwillig zu den darin beschriebenen Umsetzungsgrundsätzen bekennen. Sie ändert jedoch nichts daran, dass die Unterzeichnung selbst freiwillig ist und keine Voraussetzung für die Einhaltung der Transparenzpflichten des EU AI Act darstellt.
Wo erhalten Unternehmen weitere Unterstützung?
Neben den Leitlinien der Europäischen Kommission empfiehlt die CEPIC ihren Mitgliedern ausdrücklich, die veröffentlichten Umsetzungshilfen zu nutzen. Dazu gehören insbesondere die Leitlinien zu Artikel 50 sowie der Code of Practice zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte.
Fazit
Mit dem Inkrafttreten der Transparenzpflichten des EU AI Act stehen Bildagenturen und Visual-Tech-Unternehmen vor der Herausforderung, ihre bestehenden Arbeitsabläufe, technischen Systeme und Kennzeichnungsprozesse an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Gerade Unternehmen, die täglich große Mengen visueller Inhalte verarbeiten und an unterschiedlichste Kunden ausliefern, sehen sich dabei mit einem erheblichen organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Umsetzungsaufwand konfrontiert. Entsprechend groß ist derzeit der Bedarf an verlässlicher Orientierung und praxistauglichen Handlungsempfehlungen.
Vor diesem Hintergrund begrüßt der BVPA ausdrücklich, dass die CEPIC mit ihrem FAQ eine Hilfestellung zur Umsetzung der Transparenzpflichten veröffentlicht hat.
Die neuen, umfangreichen Pflichten machen aus unserer Sicht deutlich, dass Vertrauen in visuelle Informationen nicht von einem einzelnen Akteur allein gewährleistet werden kann. Der BVPA hat deshalb bereits in seinem Positionspapier "Vertrauen in visuelle Informationen sichern – Verantwortung gemeinsam wahrnehmen" gefordert, die Verantwortung für Authentizität, Kennzeichnung und den Erhalt von Herkunftsinformationen entlang der gesamten publizistischen Liefer- und Veröffentlichungskette zu betrachten – vom Fotojournalisten über die Bildagentur als Bildvermarkter bis hin zur Bildredaktion und dem veröffentlichenden Medienhaus. Nur wenn alle Beteiligten ihren Beitrag leisten und Metadaten sowie Transparenzinformationen über den gesamten Veröffentlichungsprozess hinweg erhalten bleiben, kann das Vertrauen in professionelle visuelle Inhalte nachhaltig gesichert werden. Der BVPA wird den hierzu begonnenen Dialog mit Verbänden und weiteren Akteuren der Bild- und Medienbranche fortsetzen, um ein gemeinsames Verständnis der jeweiligen Verantwortlichkeiten sowie praktikable und wirtschaftlich tragfähige Lösungen für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu entwickeln.
Auch künftig begleitet der BVPA die Umsetzung des EU AI Act, die Weiterentwicklung technischer Standards sowie die hierzu erscheinenden Leitlinien und Gerichtsentscheidungen eng und wird seine Mitglieder fortlaufend über relevante Entwicklungen informieren.





