LG Berlin: Auch Reproduktionsfotografien können Lichtbildschutz erhalten. Das Vertrauen auf vermeintliche CC-Lizenzen kann daher teuer zu stehen kommen.
In seinem Urteil vom 31.05.2016 (Az. 15 O 428/15) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Reproduktionsfotografien von Gemälden bei einem Mindestmaß an persönlicher Leistung als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sein können. Es müsse zwischen dem Schutz für das gemeinfreie Gemälde und dem neuen Schutz für das Lichtbild unterschieden werden.
Die Entstehung der Bilder
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hatte ein Fotograf sämtliche notwendigen Rechte für 17 Gemälde-Fotos an den Eigenbetrieb der Stadt Mannheim, die „Reiss-Engelhorn-Museen“, übertragen. Den normalen Besuchern der Museen ist das Fotografieren und Filmen in der Besucher- und Benutzerordnung untersagt. Es kann lediglich durch eine Ausnahmegenehmigung durch die Direktion ermöglicht werden.
Ein Nutzer scannte die Bilder des Fotografen ein und lud diese anschließend auf Wikimedia Commons hoch. Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, wurde unter anderem die Wikimedia Foundation auf Unterlassung verklagt.
Mindestmaß an persönlicher Leistung bei Reproduktionsfotografie
Im Ergebnis komme es nach Auffassung des LG Berlin nicht auf die Differenzierung von zwei- und dreidimensionalen Ursprungswerken an. Vielmehr gehe es um das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Leistung. Diese liege bei den streitgegenständlichen Fotografien vor. Dabei schließt sich die Kammer verschiedenen Kommentierungen an, nach denen eine
Reproduktionsfotografie von Gemälden jedenfalls dann eine schützenswerte Leistung darstellt, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht (vgl. Dreier/Schulze, 5. Auflage 2015, § 72 Rn. 10).
Gemeinfreiheit des Gemäldes für Lichtbildschutz unerheblich
Dass alle 17 abfotografierten Gemälde gemeinfrei sind, führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere die vom Amtsgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 28. Oktober 15 (Az.: 32 C 4607/15) angesprochene Theorie einer teleologischen Reduktion wird durch die Kammer des LG Berlin verworfen.
Die Berliner Richter trennen die Schutzrechte der Gemälde von den Schutzrechten an den Fotos. Deshalb sei die Gemeinfreiheit der Gemälde auch nicht beeinträchtigt. Die Gemälde bleiben nämlich weiterhin gemeinfrei. Lediglich die Fotos der Gemälde erhalten aufgrund der eigenen, neuen Leistung einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.
Der Schutz erstrecke sich also ausschließlich auf die Reproduktionsfotografien, nicht aber auf die Gemälde.
Lizenzhinweise von Laien als Gefahrenpotenzial
Dieser Fall illustriert anschaulich, dass Lizenzhinweise ein großes Gefahrenpotenzial aufweisen. Eine rechtlich haltbare Lizenzkette muss bis zum Urheber zurückzuführen sein. Bei dem kleinsten Fehler in der Kette besteht für alle nachfolgenden Nutzer die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung. Gerade die schwer überschaubaren oder falsch eingesetzten CC-Lizenzen bergen großes Gefahrenpotenzial.
Regelmäßig werden Lizenzhinweise von Laien gesetzt, ohne die notwendigen tatsächlichen wie rechtlichen Hintergründe zu kennen. Sowohl Lizenzhinweisgeneratoren wie auch die Nutzungsrechte-Filter der Google-Bildersuche greifen lediglich ohne erneute Prüfung auf diese Laien-Hinweise zurück. Es ist also nicht immer eindeutig, ob die Hinweise auf (vermeintliche) Lizenzen korrekt angebracht wurden. Eine haltbare Lizenzkette wird teilweise nur suggeriert, ohne dass eine berechtigte Nutzung stattfinden kann.
Und teilweise, wie im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Berlin, kann es auch zum Streit darüber kommen. Weicht ein Gericht von den Einschätzungen des Hinweisgebers ab, potenziert sich der Schaden mit jeder rechtswidrigen Nutzung.
Schon deshalb sollte und darf nicht blindlings auf die dargestellten Lizenzen vertraut werden. Eine gründliche Eigenrecherche ob und ggf. was für Rechte an den Werken bestehen, muss deshalb in jedem einzelnen Fall erfolgen. Denn im Zweifel muss der Nutzer die Lizenz bis zum Urheber zurückverfolgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14).
Streit um Reproduktionsfotos geht in die nächste Runde
Die Wikimedia Foundation hat wohl bereits angekündigt „in die nächste Runde“ zu gehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bis zu einem rechtskräftigen Urteil in der Sache noch einige Zeit verstreichen wird.
Zum Autor
Florian Wagenknecht ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Tölle Wagenknecht. Er hat sich auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisiert. Seine Mandanten betreut er zudem bei Fragen des IT- und Datenschutzrechts. Auch steht er Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen zum Persönlichkeits- und Äußerungsrecht zur Seite.
Seit 2010 ist Florian Wagenknecht Chefredakteur des Online-Magazins „rechtambild.de“ in dem er regelmäßig publiziert. Er ist Mitautor des Buches “Recht am Bild: Wegweiser zum Fotorecht für Fotografen und Kreative” sowie „Datenschutz in der KiTa – Grundlagen und Erläuterungen für den Umgang mit Daten“. www.tw-law.de