Die erste Entscheidung des BGH zum sog. Geburtstagszug hat 2013 große Aufmerksamkeit erfahren. Nun urteilte der BGH erneut in diesem Fall. Ein Grund nochmal einen Blick zurück zu werfen und die Folgen in Erinnerung zu rufen.
Historisch markierte die Geburtstagszug-Entscheidung des BGH vom 13. November 2013 (Az.: I ZR143/12) eine Kehrtwende im deutschen Urheberrecht. Bis dahin war als Schutzvoraussetzung für Werke der angewandten Kunst eine besondere Gestaltungshöhe erforderlich. Grund dafür war das Geschmacksmusterrecht (GeschmMR).
Das GeschmMR wurde als „kleiner Bruder“ des Urheberrechts verstanden. Die Voraussetzung der„Eigentümlichkeit“ wurde im Sinne einer Gestaltungshöhe, wie Sie das Urheberrecht für geschützte Werke verlangt, gedeutet. Die Rechtsprechung sah zwischen den beiden Schutzrechten ein Stufenverhältnis, wobei das GeschmMR „den Unterbau eines wesensgleichen Urheberrechts“ bilden sollte.
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