Der EuGH findet zum Schutz der Urheber zurück

Das Herunterladen und erneute Veröffentlichung einer zuvor im Internet mit Zustimmung des Urhebers und ohne Zugangsbeschränkung bereitgestellten Fotografie stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit – für die jedoch der EuGH angerufen wurde. Dieser entschied zum Glück für alle Fotografen und Bildagenturen zu Gunsten der Urheber (Urt. v. 07.08.2018, Rs. C-161/17).

BVPA-Mitglieder erhalten den Kommentar zum Urteil von BVPAexpert RA Florian Wagenknecht als BVPAflash am heutigen Donnerstag (18.06.2018).

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