Mit Urteil vom 09. Juli 2015 hat der BGH entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.
Welche rechtlichen Abwehrmechanismen es gegen das Framen von Bildern gibt, erfahren BVPA-Mitglieder in einem Beitrag von RAin Silke Kirberg im internen News-Bereich unserer Website.