Art. 16 DSM: Der Begriff des “Verlegers” für gesetzliche Vergütungsansprüche – am Beispiel von Bildagenturen

Nach Artikel 16 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) kann ein "Verleger" einen Anspruch auf einen Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers - wie etwa einen Ausgleich für Privatkopien - haben, wenn der Urheber dem "Verleger" ein Recht an seinem Werk eingeräumt hat. Doch wer ist dieser "Verleger"? Nach der Verabschiedung von Artikel 16 der DSM-RL hat die Antwort auf diese Frage erhebliche praktische Bedeutung.

In einem Beitrag für den "Kluwer Copyright Blog" untersuchen Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann und Dr. Henrike Strobl, wer als "Verleger" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist. Würden zum Beispiel Bildagenturen, die von den Urhebern Rechte erhalten haben, als "Verleger" gelten? Der Artikel basiert auf einem Gutachten, das die Autoren für den BVPA erstellt haben. Weiterlesen

(Quelle: copyrightblog.kluweriplaw.com)

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