Zusammenfassung Meeting: Auskunftsanspruch §32 d UrhG Bildlieferant Bildagentur 21.11.2023

Im Rahmen des Meetings am 21. November wurde über die neuen Auskunftspflichten der Bildagenturen gegenüber ihren Fotografen gesprochen. Diese ergeben sich aus Artikel 19 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie, die in § 32d und § 32e UrhG in Deutschland umgesetzt ist. Seit dem 07.06.2023 müssen Urheber erstmals aktiv über die Einnahmen aus der Nutzung ihrer Bilder seit dem 07.06.2022 und ohne Nachfrage automatisch durch die Bildagentur informiert werden – und zwar sowohl Pauschalisten als auch prozentual beteiligte Fotografen und das in allen Vertriebsmodellen, ob RF, RM oder sonstige. Die Basisinformation zu den erzielten Einnahmen mit allen im normalen Geschäftsbetrieb vorliegenden Informationen muss automatisch erfolgen, detaillierte Auskünfte mit Nennung der Lizenznehmer (Kunden) aber erst auf Anfrage, dann aber ggf. auch im Rahmen der Rechnungslegung inkl. Vorlage der Verträge.

Herr Rechtsanwalt David Seiler wies im Meeting darauf hin, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten UrhG-Paragraphen noch in der Auslegungsphase sind, also im Detail von der Interpretation der Vertragspartner und insbesondere der Gerichte abhängen. Bislang seien keine aktuellen Urteile zu den geänderten Regelungen, insbesondere nicht zu branchenspezifischen Fragen, ergangen, weshalb unbestimmte Rechtsbegriffe wie "verhältnismäßiger Aufwand" (§ 32d Abs. 2 Satz 2 UrhG), "nachrangiger Beitrag zu einem Werk" (§ 32d Abs. 2 Satz 1 UrhG) und der Umfang der Informationspflicht noch der weiteren Klärung durch die Gerichte bedürfen, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof.

David Seiler stellte die neuen Regelungen in einer Präsentation vor. Die Folien inkl. weiterführender Unterlagen finden sich hier im Anhang.

Im Anschluss an den Impulsvortrag tauschten sich die Meeting-Teilnehmer über ihre Erfahrungen mit Auskunftsersuchen von Bildlieferanten aus. Insgesamt stellt man fest, dass sich die Auskunftsersuchen auch nach dem Stichtag 07.06.2023 bei den Agenturen in Grenzen halten. Es sei scheinbar nicht zu einer Welle von Anfragen gekommen. Vermutlich decken die Sales Reports im Wesentlichen die Informationspflicht der Agenturen sowie den Informationsbedarf der Bildlieferanten ab.
Diskutiert wurden aber u.a. folgende Fälle:

1. Weitgehende Auskunftsanfrage über alle bisherigen Werknutzungen unter Angabe des Mediums/URL, der ISBN, des Titels, der Auflage und der Angabe, wem die Bilder überlassen wurden und wie die Bilder von diesen Unteragenturen weiter genutzt wurden.
2. Auskunftsanfrage wegen Pauschalvergütung für x produzierte Bilder, die nun über eine Bilddatenbank verwertet werden.
3. Gibt es eine Auskunftspflicht, wenn keine Erträge durch die Bilder des Fotografen generiert wurden?

RA Seiler stellte klar, dass die Bildagenturen dem Urheber mind. einmal pro Jahr eine Auskunft über verwertete Bilder und damit über die generierten Einnahmen geben müssen. Gemäß § 32d Abs. 1 UrhG müssen Informationen an den Fotografen weitergegeben werden, die im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes üblicherweise verfügbar sind.

Die Teilnehmer waren sich einig, dass hierunter regelmäßige Sales Reports fallen, die das Informationsinteresse der Fotografen zu einem großen Teil stillen und eine Branchenüblichkeit darstellen. Die Sales Reports sollten auch dann zur Verfügung gestellt werden, wenn Werke als Teil eines größeren Kunden-Bildkontingents (sowohl RF als auch RM) genutzt werden.

Auskunft über Namen und Anschriften von Unterlizenznehmern braucht die Bildagentur dem Fotografen auch künftig nur auf Aufforderung hin erteilen. Weil diese Auskunft mitunter geschäftsschädigend für die Bildagentur sein kann, wurde unter den Teilnehmern auch über die Möglichkeit einer Abweisung diskutiert. Man müsse zunächst seine allgemeine Auskunftspflicht vollumfänglich erfüllen. Weil der Auskunftsaufwand selbst aber im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stehen muss, ist eine Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands vermutlich schnell erreicht, zumindest im RF- bzw. Microstock-Bereich. Die Verhältnismäßigkeit ist wie o.g. bislang Auslegungssache.

Die Auskunftspflicht gemäß § 32d Abs. 1 UrhG beschränkt sich auf die entgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts. Für Fotografen, deren Bilder innerhalb eines Jahres keine Erträge erwirtschaftet haben, dürfte die Auskunftspflicht nicht bestehen.

Der BVPA wird die Entwicklung des Themas in den kommenden Monaten weiter beobachten und freut sich über die Zusendung weiterer Agenturfälle an jahn@bvpa.org.

 

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