Wann ist ein Publikum wirklich “neu“? – EuGH-Vorlage des BGH zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe bei der Einbindung einer Fotografie in eine Internetseite

Die Bedeutung unionsrechtlicher Vorgaben für die Anwendung des nationalen Urheberrechts hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Dies betrifft selbstverständlich auch diejenigen rechtlichen Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Lizenzierung und Nutzung von Bildmaterial – gerade auch im Internet – stellen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte sich bisher insbesondere mit Sachverhalten zu befassen, in denen es um das Setzen von Hyperlinks bzw. die Einbindung im Wege des „Framing“ ging (C-466/12 – Svensson, C-348/13 – BestWater, C-160/15 – GS Media). Die darin entwickelten Grundsätze wurden bereits umfassend kritisiert und sind Anlass intensiver Reformbemühungen der Bildbranchenverbände auf europäischer Ebene (exemplarisch: https://bvpa.org/framing-positive-nachricht-aus-dem-kulturausschuss-des-eu-parlaments/).

Eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) im Verfahren I ZR 267/15 - Cordoba könnte dem EuGH nun Gelegenheit geben, seine entsprechenden Vorgaben weiterzuentwickeln bzw. zu konkretisieren. BVPAexpert Rechtsanwalt Marc Hügel kommentiert für den BVPA im Rahmen eines BVPAflashs. Der Sondernewsletter geht am heutigen Donnerstag (03.08.2017) exklusiv an die BVPA-Mitglieder.

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