Ein Facebook-Nutzer stellt im April 2012 ein Bild auf die Pinnwand eines Freundes. Das Motiv: die Abbildung einer gelben Gummiente – ein urheberrechtlich geschütztes Foto. Was folgt ist die erste Abmahnung in Deutschland wegen des Hochladens von Inhalten in einem sozialen Netzwerk.
Soziale Netzwerke wie Facebook oder Google+ lassen beim Teilen von Links automatisch ein Vorschaubild auf der jeweiligen Pinnwand entstehen. Diese Funktion war Anlass für den nächsten einschneidenden Abmahn-Fall Anfang Januar 2013. Die Forderung: 1.800 Euro wegen der Verwendung eines Bildes auf einer gewerblichen Facebook-Seite.
Doch verstoßen Vorschaubilder auf Facebook grundsätzlich gegen geltendes Recht? Der BVPA möchte hier mehr Klarheit für seine Mitglieder schaffen, geht es doch um den Umgang mit einem täglich - privat oder gewerblich - genutzten Medium. Wir haben dazu RA Dr. Steffen Bunnenberg von der Medienkanzlei Bunnenberg Bertram Rechtsanwälte um eine Stellungnahme gebeten. Dieser erläutert anhand dreier Fallkonstellationen den rechtlichen Rahmen beim Umgang mit Vorschaubildern im Bereich Social Media. In seinem Fazit gibt er Hinweise, wie Nutzer mit geteilten Inhalten umgehen sollten.