Der EuGH spricht Verlegern eine Beteiligung an den Ausschüttungen ab. Das Urteil ist kritisch zu bewerten. Auswirkungen auf die Beteiligung der Bildagenturen an den Ausschüttungen kündigen sich an.
Im sogenannten Reprobel-Verfahren hat der EuGH entschieden (Urteil vom 12.11.2015 - C-572/13), dass Verwertungsgesellschaften Verlage nicht an ihren Ausschüttungen beteiligen dürfen. Leider ohne nähere Begründung spricht das Gericht den Verlagen die Inhaberschaft von Vervielfältigungsrechten ab.
Das Urteil ist kritisch zu sehen, weil der EuGH keine Antwort zu dem Kernproblem beisteuert, ob Verlage als Inhaber übertragener Rechte weiterhin an den Ausschüttungen zu beteiligen sind. Weil sie das wirtschaftliche Risiko bei der Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke tragen, erleiden sie durch die vom Gesetzgeber freigestellten Nutzungen erst recht einen Schaden. Zudem leisten sie mit der Veröffentlichung und Vermarktung von Publikationen einen wesentlichen Betrag zur Erzielung von Einnahmen, auf deren Grundlage die Urheber ihre Beteiligungsansprüche bei den Verwertungsgesellschaften überhaupt anmelden können. Erwartungsgemäß kritisiert der Börsenverein des Deutschen Buchhandels die Entscheidung und kündigt Kürzungen bei den direkt an die Autoren zu zahlenden Vergütungen an.
Wie sich das Urteil auf die Bildagenturen auswirken wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Die VG Bild-Kunst hat im Juli des Jahres angekündigt, auch die Zahlungen an die Bildagenturen vorläufig auszusetzen. Weitere Anhaltspunkte wird der zwischen Martin Vogel und der VG WORT vor dem BGH anhängige Rechtsstreit geben. In einem zweiten Schritt wird die Frage zu klären sein, ob die Bildagenturen wie Verlage als Inhaber übertragener Rechte zu behandeln sind. Parallel setzt sich der BVPA im Rahmen der nun anstehenden Überarbeitung der europäischen InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) für eine Stärkung der Rechte der Bildagenturen ein.