Am vergangenen Freitag, den 03.12.2010, haben die Beteiligten ausführlich in den
gegen die Preußische Kulturstiftung Schlösser und Gärten geführten Rechtsstreiten
vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Das Gericht hat sich auf ein Ergebnis noch
nicht festgelegt.
In den drei Parallelverfahren geht es im Wesentlichen um das Erfordernis einer
Fotografiererlaubnis für die Grundstücke und Gebäude der Stiftung. Einleitend führte das Gericht hierzu aus, dass grundsätzlich ein Grundstückseigentümer darüber bestimmen könne, ob Fotos erstellt werden oder nicht. Das Gericht hält an seiner für Privatgrundstücke geltenden Rechtsprechung fest. Hiernach gilt, wenn ein Fotograf ein Grundstück für eine Aufnahme betreten muss, kann der Grundstücksinhaber ihm das Fotografieren untersagen (Schloß-Tegel-Entscheidung). Fotografiert er dagegen ein Haus von öffentlichem Straßenland, kann er sich in analoger Anwendung des § 59 UrhG auf seine Panorama-Freiheit berufen (Friesenhaus-Entscheidung).
Auch wenn diese Unterscheidungskriterien in bedenklicher Weise leicht auf mobile Gegenstände übertragen werden könnten, will der Senat anscheinend nicht von
diesem Grundsatz abweichen.
Der BGH sieht es nun als Kernfrage an, ob die genannten Grundsätze auch auf eine
dem Gemeinwohl verpflichteten Stiftung übertragen werden können. Das Gericht hat vor allem die Frage aufgeworfen, ob die Stiftung die gewerbliche Verwertung der auf ihren Grundstücken erstellten Fotos dulden muss. In dem Zusammenhang würdigte es die sich aus der Satzung der Stiftung gegenüber der Allgemeinheit ergebenden Pflichten. Die Frage ließ das Gericht noch unbeantwortet. Der vorsitzende Richter hat abschließend festgehalten, dass man immer auf die Frage zurückkomme, was ein öffentliches Zugänglichmachen in diesem Kontext bedeute.
Eine weitere Frage stellt sich in dem gegen Fotofinder geführten Verfahren. Der
Senat sieht den Plattformbetreiber anscheinend nicht in der Verantwortung. Wegen der Masse der Daten unterliege der Betreiber nicht einer allgemeinen Prüfungspflicht, sondern müsse erst auf einen konkreten Anlass reagieren. Das Gericht konkretisiert offensichtlich die für die Versteigerungsportale geltende Rechtsprechung.