Das LG Düsseldorf verurteilte einen Urheberrechtsverletzer, der ein professionelles Lichtbild (Portrait) auf einer Webseite und in einem LinkedIn-Profil genutzt hatte, zum Schadensersatz nach mfm und einem 100%-Zuschlag für unterlassenen Urhebervermerk.
Das Foto wurde auf der Webseite, auf Unterseiten und bei LinkedIn im Profil sowie in mehreren Terminankündigungen verwendet. Es ging um die Frage der Berechnung der Lizenzhöhe, ob die Mehrfachnutzung auf der Webseite und in LinkedIn zu einem höheren Lizenzschaden führt.
Berechnungsgrundlage bei professionellen Fotos ist die Publikation „mfm-Bildhonorare“, wobei diese nicht schematisch herangezogen, sondern unter Würdigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls berücksichtigt wird.
Zwischen der Webseite und LinkedIn bestehe ein enger, innerer Zusammenhang mit einem speziellen, abgegrenzten Adressantenkreis. Das Foto sei auf beiden Seiten primär für Stammtisch-Einladungen genutzt worden.
Das Gericht hat sich an den marktüblichen Vergütungen für „Online-Nutzung“ und „Social-Media-Nutzung“ bei einer Nutzungsdauer von bis zu 3 Jahren orientiert. Daraus bildet das Gericht ein angenommenes Gesamthonorar von 915 Euro. Ein Zuschlag für unterschiedliche Domains wird bei Unterseiten einer Webseite nicht anerkannt. Mit dem Zuschlag für fehlenden Urhebervermerk ergibt sich so ein Gesamtschadensersatzanspruch von 1.830,- Euro. Weiterlesen