Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie: Stellungnahme des BVPA zur Haftung und Lizenzierungspflicht von Plattformen nach Artikel 17

Die Bundesregierung hat in diesem Jahr mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Directive on Copyright in the Digital Single Market, kurz DSM-RL) begonnen. Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Mitte Januar 2020 einen ersten Diskussionsentwurf für das deutsche Anpassungsgesetz vorgelegt hatte (u.a. zu Verlegerbeteiligung und Leistungsschutzrecht für Presseverlage), folgte am 24. Juni 2020 ein zweiter Diskussionsentwurf mit Schwerpunkt auf die Umsetzung von Artikel 17 der DSM-RL.

Mit dem Entwurf schlägt das BMJV ein eigenständiges neues Gesetz zur Haftung von Social-Media-Plattformen für das Teilen urheberrechtsverletzender Inhalte vor. Es enthält darüber hinaus Vorschriften zu Vergütungsansprüchen der Rechteinhaber für Nutzungen auf Plattformen, über die der BVPA seit dem vergangenen Jahr auch mit der VG Bild-Kunst berät und seine Mitglieder entsprechend informiert.

Nach intensivem Austausch mit Mitgliedsagenturen und Verbänden hat der BVPA am vergangenen Freitag seine Stellungnahme zum aktuellen Diskussionsentwurf eingereicht.

Der Verband begrüßt ausdrücklich die Neuregelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen und zur Lizenzierungspflicht. Dennoch sehen wir ganz konkreten Nachbesserungsbedarf, vor allem mit Blick auf branchenspezifische Besonderheiten des Bildsektors und des Geschäftsmodells der Bildagenturen.

Bildagenturen muss es weiterhin möglich sein, neben wieder zu schaffenden eigenen Ansprüchen auch die von ihnen vertretenen Bildlieferanten mit deren Einverständnis gegenüber den Plattformen und Verwertungsgesellschaften zu vertreten und entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Um dies zu unterstreichen, nutzt der BVPA erneut die Möglichkeit, um in seiner Stellungnahme auf die Wettbewerbssituation auf dem Bildermarkt und auf die besondere Rolle der Bildagenturen als verlegerähnliche Werkvermittler mit vergleichbaren Leistungen hinzuweisen.

Die in § 32d und § 32e Urheberrechtsgesetz vorgesehenen weitgehenden Auskunfts- und Informationspflichten sind für die Bildbranche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unüblich und unnötig und damit nicht akzeptabel. Bildagenturen stellen bereits jetzt ihren Bildlieferanten Sales Reports über die erzielten Lizenzeinnahmen zu Verfügung. Die angemessene Entlohnung ist sichergestellt, weil Fotografen typischerweise für jede Lizenzierung an einen Kunden ihren Anteil erhalten.

Die Regelung der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung gemäß § 51 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ist zu weit geraten. Sie ist auf die Nutzung auf Upload-Plattformen einzuschränken, da sonst unzulässig in den Primärmarkt der Urheber und Rechteinhaber eingegriffen wird. In der Bildbranche würde die vorgeschlagene Formulierung es der VG Bild-Kunst ermöglichen, alle Fotografen weltweit für alle denkbaren Nutzungen (nicht nur für Upload-Plattformen) in Deutschland zu vertreten und damit die Bildagenturen verdrängen. Das kann nicht Sinn der Neuregelung sein.

Im Übrigen ist im Zusammenhang mit § 51 VGG darauf zu achten, dass jeder Opt-out im Sinne von § 51 Abs. 2 VGG effektiv sein muss. Zum Beispiel muss sichergestellt sein, dass die Bildagenturen in diesem Fall selbst mit den Plattformen Verträge verhandeln können und als repräsentativ angesehen werden.

Die im Entwurf des § 5 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) genannte Schranke für Karikaturen und Parodien sollten bei Verwendung auf Upload-Plattformen vergütungspflichtig sein. Denn die Plattformen profitieren auch von diesen Nutzungen vollumfänglich und die Rechtsinhaber sollten ihren Anteil daran erhalten.

Die Bagatellgrenze für Bilder gemäß § 6 UrhDaG ist nicht akzeptabel, zumal sie in der DSM-RL nicht vorgesehen ist. Auch sehr kleine Bilddateien sind regelmäßig für die Nutzung auf Plattformen ausreichend. Die Plattformen komprimieren Bilder ohnehin auf sehr geringe Dateigrößen und löschen dabei oft auch noch die Foto-Metadaten, was wiederum einen Verstoß gegen § 95c UrhG darstellt. Insbesondere bei der häufigsten Nutzung auf mobilen Geräten reichen auch sehr kleine Bilder. Damit ist zu erwarten, dass künftig die absolute Großzahl der relevanten Nutzungen unter die Bagatellgrenze fallen, wenn denn eine solche Grenze eingeführt wird. Das Bagatellkriterium der Dateigröße ist gänzlich ungeeignet und sollte für den Bildbereich daher konsequenterweise ganz entfallen. Zur Verdeutlichung hat der BVPA im Anhang der Stellungnahme Bildnutzungen auf den Social-Media-Kanälen zweier Ministerien zusammengestellt.

Wir hoffen auf Berücksichtigung der Stellungnahme im BMJV, um den Gesetzentwurf mit praxisnahen Umsetzungsvorschlägen aus der Bildbranche zu konkretisieren.

Die komplette Stellungnahme des BVPA inkl. Anhang finden Sie hier als PDF-Datei.

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