Nach Artikel 16 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) kann ein "Verleger" einen Anspruch auf einen Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers - wie etwa einen Ausgleich für Privatkopien - haben, wenn der Urheber dem "Verleger" ein Recht an seinem Werk eingeräumt hat. Doch wer ist dieser "Verleger"? Nach der Verabschiedung von Artikel 16 der DSM-RL hat…
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