Neuere Rechtsprechung im europäischen Urheberrecht – Eine Führung durch den Dschungel

In den letzten Jahren hat der EuGH durch eine Reihe oft kritisierter Urteile zum Urheberrecht wie bspw. zum „Framing" zahlreiche neue Fragen aufgeworfen und Unklarheiten geschaffen. Im Herbst 2016 hat die Europäische Kommission im Ürbigen mehrere Rechtsetzungsvorschläge im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt überarbeitet.

Da die EU-Rechtsprechung/-setzung in ihrer Umsetzung direkten Einfluss auf nationales Recht hat, nimmt der BVPA regelmäßig an Expertenveranstaltungen teil, um informiert zu bleiben und den Austausch mit Entscheidern zu suchen.

Rechtsberater David Seiler

Der Rechtsberater des BVPA David Seiler besuchte am Montag den Josef Kohler-Vortrag "Neuere Rechtsprechung und Rechtsetzungsinitiativen im europäischen Urheberrecht" von Prof. Silke von Lewinski, einer sehr angesehenen und einflussreichen Urheberrechtsexpertin, an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität.

Die Referentin stellte die EuGH-Rechtsprechung zum Öffentlichkeitsbegriff vor und kritisierte sehr deutlich die unsystematische Begründung und Erfindung neuer Kriterien, die nur Rechtsunsicherheit schafft und Entscheidungen nicht mehr vorhersehbar macht.

Mit Blick auf das „Framing"-Urteil ging es um die Frage, ob es sich bei einer Zugänglichmachung bspw. eines Bildes um eine öffentliche Wiedergabe handelt oder nicht.

Nach der EuGH-Rechtsprechung ja, wobei die Referentin diese kritisierte, da sie faktisch zu einer unzulässigen Erschöpfung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung führt. Eine Korrektur dieser Rechtsprechung durch den EU-Gesetzgeber im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsaktivitäten sei wünschenswert, aber nicht sicher.

David Seiler konnte die Referentin auf die besondere Problematik der Rechtsprechung für die Lizenzierungspraxis bei Fotos und die Auswirkungen im Zusammenhang mit der neuen Google-Bildersuche aufmerksam machen. Beide waren sich einig, dass eine Klarstellung in der so genannten InfoSoc-Richtlinie zum Öffentlichkeitsbegriff wünschenswert wäre.

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