LG Köln zur Nennung von Fotografen bei Pixelio-Bildern

Das Landgericht Köln verlangt in seinem Urteil vom 30.01.2014 beim Bezug von Bildern über Pixelio, die Fotografen per Wasserzeichen zu nennen. Das Urteil ist Bestätigung genug, dass der Bildbezug von Umsonst-Portalen mit erheblichen Risiken verbunden ist. Weil das Gericht den „Direkt-Link zur Bilddatei als Vollbild“ behandelt, stellt sich aber die Frage, ob auch die Portale professioneller Bildagenturen betroffen sind.

Worum geht es in dem Urteil des LG Köln?

Der Kläger ist Fotograf, der Beklagte Inhaber eines Internetportals. Das streitgegenständliche Foto hat der Beklagte über www.pixelio.de bezogen. Laut der Pixelio-AGB verpflichten sich Nutzer den Fotografen sowie Pixelio „in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende“ zu nennen. Der Beklagte nannte den Kläger sowie Pixelio zwar auf der Übersichtsseite. Unter dem Direkt-Link zur Bilddatei als Vollbild fehlte jedoch die Nennung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Plutte teilt mit, dass dem Gericht der in einem Browser übliche Vollbildmodus (rechte Maustaste, „Grafik anzeigen“) genügte. Setzt sich dies durch, dann wären die meisten Vorschaubilder hiervon betroffen.

Aber es ist doch üblich, dass direkt verlinkte Bilder nicht mit den Urheberangaben gekennzeichnet sind?

Im Einzelfall ist tatsächlich zu prüfen, ob eine einschränkende Vereinbarung oder eine anderweitige Branchenübung das in § 13 UrhG geregelte Nennungsrecht des Bildlieferanten tangiert. Das LG Köln konnte dieser Frage ausweichen, weil Pixelio mit folgender Stellungnahme eine anderweitige Branchenüblichkeit selbst in Frage gestellt hat: „Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z.B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird.

© pa/S.Pilick

Vor allem kommt das Landgericht leider zu dem Schluss, dass mit der Markierung des Bildes immer noch eine technische Möglichkeit zu Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte verbleibt: „Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.“

Das Urteil liest sich so, dass das LG Köln jegliche Nutzungen von Bildern im Internet meint. Es bleibt zu hoffen, dass dieser weltfremde Vorschlag bereits in der Berufungsinstanz korrigiert werden kann.

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Wenn man die Entscheidungsgründe durchliest, kommt allein wegen der Praktikabilität die Frage auf, ob die zuständigen Richter sich nicht einen Monat zu früh die Pappnasen aufgesetzt haben. Das Urteil erinnert aber an den Stellenwert des Nennungsrechts und dass sich dieses nicht ohne weiteres abbedingen lässt. Zu berücksichtigen ist aber, dass bislang nur ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt wurde, bei dem der Kläger die technische Umsetzbarkeit des Wasserzeichen nur per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen musste. Zudem hat RA Plutte bereits die Einlegung einer Berufung angekündigt.

Was wird an der Entscheidung des LG Köln kritisiert?

Das Urteil ist bereits auf heftige Kritik gestoßen. Ob der Vollbildmodus mit dem Erfassen durch Suchmaschinen gleichzusetzen ist und diese Nutzung von einer Einwilligung des Fotografen gedeckt ist, hätte das Gericht zumindest würdigen können. Der Vorwurf einer Treuwidrigkeit schwebt im Raum, wenn dem Fotograf nach der Pixelio-Klausel eine Nennung am Seitenende genügt, was aber beim Vollbildmodus faktisch leerläuft. Ob ihm deswegen das Einfügen eines digitalen Wasserzeichens selbst aufzuerlegen ist, hängt davon ab, ob sich der Vollbildmodus für einzelne Bilder abschalten lässt. Ob die streitgegenständliche Bilddatei den Urheber in den Metadaten oder im Dateinamen nennt, lässt das Gericht offensichtlich wegen der Pixelio-Klausel offen.

Standpunkt des BVPA

Der BVPA bgrüßt grundsätzlich die Nennung der Fotografen, weil dies sich positiv auf den Bezug weiterer Bilder auswirkt. Dies steht vor dem Hintergrund, dass einige neu aufkommende Medien die Nennung der Rechteinhaber vernachlässigen. Ob sich das Aufführen der Urheberangaben als sichtbare Wasserzeichen auf dem Markt durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Hier stellt sich schon die Frage, ob der Vollbildmodus eine gesonderte Nutzung ist. Entscheidend ist, dass die Zuordnung eines Bildes zu seinen Rechteinhabern, zum Beispiel durch den Erhalt der Metadaten, gewährleistet bleibt.

Lesen Sie hier die komplette Stellungnahme des BVPA als PDF.

Comments are closed.