Mit seiner Entscheidung zur Verwendung von Loriot-Motiven hat das Landgericht Berlin die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Bildmotiven auf Briefmarken untersagt (Urt. v. 27.03.2012 – 15 O 377/11). Den Urheberrechtsschutz der Bildmotive lehnt das Gericht vor allem nicht wegen eines amtlichen Werkes iSd. § 5 UrhG ab, weil die Post AG die Briefmarken nach ihrem Hauptzweck als Wertzeichen und nicht als Informationsträger in den Verkehr bringe.