Das Setzen eines Hyperlinks auf fremde Webseiten stellt keine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Hiervon sollte man jedenfalls ausgehen können. Eine andere Auffassung würde die Grundprinzipien der gesamten Internetwelt auf den Kopf stellen. In seiner Stellungnahme vertritt daher auch der EuGH-Generalanwalt Wathelet die Auffassung, dass Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte für sich genommen keine eigenständige Urheberrechtsverletzung begründen können.
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