Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde der VG Bild-Kunst hat sich zu den gemeinsamen Ausführungen des Verbandes Bildungsmedien und des BVPA sowie der Stellungnahme der VG Bild-Kunst im vergangenen Sommer / Herbst geäußert.
Es stellt fest:
1. „Nach Prüfung der Rechtslage sind wir der Auffassung, dass im Geltungsbereich der Schrankenregelung in § 60b UrhG grundsätzlich von einem Vorrang individueller vertraglicher Vereinbarungen gegenüber den gesetzlichen Nutzungs- und Vergütungsregelungen in §§ 60b und 60h Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 4 UrhG auszugehen ist.“
2. „Wir bitten um zukünftige Beachtung dieser Rechtsansicht, insbesondere bei Auskunftsersuchen gegenüber Nutzern der VG Bild-Kunst.“
Da die VG Bild-Kunst signalisiert hat, sich den Feststellungen des DPMA zu beugen, kann mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Frage nach und Auseinandersetzungen um den Vorrang individueller vertraglicher Vereinbarungen gegenüber den gesetzlichen Nutzungs- und Vergütungsregelungen in §§ 60b und 60h der Vergangenheit angehören.