Aufgrund des russischen Krieges gegen die Ukraine hat die EU am 01. März 2022 Sanktionen gegen die Russische Föderation und Weißrussland erlassen (siehe Link).
Die Auswirkungen für Bildagenturen sind vielfach nicht bekannt und führen zu Unsicherheiten hinsichtlich der zulässigen Zusammenarbeit mit russischen Partnern, insbesondere ob sie ihre Verträge mit russischen Partnern erfüllen und fortführen dürfen, oder ob Sanktionen dem entgegenstehen.
1. Vertragsverhältniss
Das Auslizenzieren von Bildern aus der EU an russische Medien unter Bildagenturen ist grundsätzlich unproblematisch. Der Bildexport durch deutsche Bildagenturen in die Russische Föderation oder nach Weißrussland ist daher von den Sanktionen nicht betroffen.
Anders ist dies mit dem Einlizenzieren von Bildern aus Russland oder Weißrussland. Grundsätzlich dürfen keine Inhalte, also weder Bewegtbilder, Texte, noch Bilder von RT - Russia Today oder Sputnik in der Europäischen Union vertrieben oder verbreitet werden.
Artikel 2f Abs. 1 der Verordnung 2022/350 bzw. Artikel 4g des Beschlusses 2022/351 verbieten Inhalte durch die im Anhang XV bzw. IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (siehe Link). Verboten ist deren Sendung durchzuführen oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen.
Der Wortlaut der Vorschrift ist auf die im Anhang XV bzw. IX aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nämlich RT - Russia Today und Sputnik beschränkt (Genauer: RT - Russia Today English, RT - Russia Today UK, RT - Russia Today Germany, RT - Russia Today France, RT - Russia Today Spanish und Sputnik). Bilder oder Texte von anderen russischen Agenturen oder Medien sind nicht betroffen.
Sinn und Zweck der Sanktionen sind es, Propaganda der genannten russischen Medien zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen und Aggressionen gegen die Ukraine und ihre Nachbarländer einzudämmen (vgl. Erwägungsgründe 3, 6, 7, 8, 9, 10 der Verordnung bzw. Erwägungsgründe 6, 7, 8, 9, 10 des Beschlusses).
Die Vermarktung von Inhalten, also Film-, Wort- und Bildmaterial von RT - Russia Today und Sputnik ist in der EU verboten.
Dies bedeutet, dass deutsche Bildagenturen Verträge mit anderen russischen Partnern erfüllen und deren Inhalte einlizenzieren dürfen.
Allerdings sorgt Art. 12 der Verordnung für eine Ausnahme. Bildagenturen müssen darauf achten, dass sie nicht wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilnehmen, mit denen die Umgehung der Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Es muss also darauf geachtet werden, dass kein Propagandamaterial diese Sender über Dritte einlizenziert und dann in der EU weitervertrieben wird. Man sollte daher zur Sicherheit von russischen Kriegsberichten, -bildern u.ä. Abstand nehmen.
2. Zahlungsstopp
Die Sanktionen sehen ferner ein Zahlungsverbot an RT - Russia Today und Sputnik vor. Bildagenturen, die Verträge mit diesen Medien haben, dürfen keine Zahlungen mehr leisten.
Artikel 2f Abs. 2 der Verordnung und Art. 4g Abs. 2 des Beschlusses stellen klar, dass alle Rundfunklizenzen oder Rundfunkgenehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit RT - Russia Today und Sputnik ausgesetzt werden.
3. Werbeverbot in russischen Staatsmedien
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang der neue Abs. 3 des Art. 2f aufgrund der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 03. Juni 2022. Hiernach ist es verboten, in Inhalten (also in Sendungen/Medien), die von RT - Russia oder Sputnik erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben. Es wird klargestellt, dass nicht nur das Senden bzw. Ermöglichen, Erleichtern oder Beitragen zur Sendung verboten ist (Abs. 1), sondern auch in Inhalten das Werben für Produkte und Dienstleistungen verboten ist.
RA Prof. Dr. Christian Donle, Preu Bohlig & Partner, Berlin, www.preubohlig.de
Über den Autor
Bereits seit 2009 ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Donle Ansprechpartner für die BVPA-Bildagenturen und konnte seitdem bei zahlreichen Anfragen helfen. Christian Donle ist gleichermaßen als "klassischer" Prozessanwalt wie als Berater tätig. Er berät und vertritt überwiegend Industrieunternehmen und viele Unternehmen aus dem Mittelstand auf sämtlichen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrecht, Markenrecht, Designrecht), im Urheberrecht und im Kartell- und Wettbewerbsrecht. Prozessführung gehört zu seinen Schwerpunkten, wobei er auf zahlreiche Prozesse und einstweilige Verfügungen bundesweit zurückblicken kann.
Die Bekämpfung der Produktpiraterie auch im internationalen Kontext ist Teil seiner täglichen Arbeit. Ebenso gehört aber auch die strategische und vertragsgestaltende Beratung von Unternehmen zu seinen Schwerpunkten.