Auf Anforderung des Bundesjustizministeriums hat der BVPA zum letzten EU-Richtlinien-Entwurf zu den verwaisten Werken Stellung bezogen. Hintergrund ist eine abgemilderte Variante, nach der nur noch privilegierten Nutzern nicht-kommerzielle Nutzungen im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung ermöglicht werden sollen. Die Verwertungsgesellschaften sollen demnach nicht mehr mit fiktiven Rechten ausgestattet werden, die ihnen weitergehende Befugnisse weder gegen Nutzer noch gegen weitere Rechteanbieter wie Bildagenturen einräumen.
Auf die konkreten Fragen des Ministeriums hat der BVPA sich für die Festlegung einer zeitlichen Grenze ausgesprochen, weil durch die Regelung der Zugang zu alten Bildbeständen erschlossen, aber nicht das Schaffen neuer verwaister Werke - etwa durch Löschen der Metadaten - ermöglicht werden soll. Ferner werden die im Richtlinien-Entwurf geforderten Suchanforderungen als Mindestanforderungen angesehen. Der BVPA hat empfohlen, die sorgfältige Suche durch Dritte durchführen zu lassen, weil die Nutzer, aber auch die Verwertungsgesellschaften nicht über die notwendigen Spezialkenntnisse über einer Bildsuche verfügen. Zur Höhe eines Ausgleichsbetrages liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor; damit die Wahrnehmungsgesellschaften den Lizenzmarkt nicht übermäßig belasten können, wurde ein niedrig zu bemessender Ausgleichsbetrag empfohlen.
Mit der Stellungnahme hat der BVPA die Gelegenheit wahrgenommen, die Nachteile aufzuzählen, wenn die Verwertungsgesellschaften mit fiktiven Rechten und somit weitergehenden Rechten ausgestattet würden. Es bleibt nun der weitere Gang im Gesetzgungsverfahren abzuwarten. Es ist nämlich schwer vorauszusehen, ob sich die Regierungskoalition ein Jahr vor den Bundestagswahlen noch an dieses komplexes Thema heranwagen werden.