Fotografen haben rechtlichen Anspruch auf Namensnennung
Der internationale Rat der Urheber Bildender Kunst und der Fotografen (CIAGP) hat sich auf seinem Kongreß in Madrid am 16. und 17. November 1982 mit dem Anspruch der Fotografen auf Namensnennung befaßt.
Er hat festgestellt, daß dieser Anspruch durch die Veröffentlichung von Fotos ohne Abdruck eines Urhebervermerks ständig und in großem Umfang verletzt wird.
Der Rat hat darauf hingewiesen, daß das Recht auf Namensnennung ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist und fordert strikte Beachtung des sich hieraus ergebenden grundlegenden Anspruchs der fotografischen Urheber.
Die unterzeichnenden Organisationen folgen der Aufforderung des CIAGP und werden alles in ihrer Macht stehende tun, um den Publikationsorganen die Bedeutung der Namensnennung für die Fotografen deutlich zu machen. Sie wei-sen ergänzend auf die Bestimmungen des Urheberrechts hin, das in §13 die Namensnennung ausdrücklich vorschreibt. Dieser Anspruch ist nur erfüllt, wenn die Zuordnung des Urhebervermerks zum veröffentlichten Bild zweifelsfrei ist.
Die Unterzeichner werden den Anspruch der Fotografen auf Namensnennung voll unterstützen.
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Arbeitskreis Werbe-Mode-lndustriefotografie (AWI), Hamburg
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Bund Freischaffender Foto-Designer (BFF), Stuttgart
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Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive
(BVPA), Berlin
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Centralverband Deutscher Photographen (CV), Düsseldorf
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Deutsche Journalisten-Union in der IG Druck und Papier
(dju), Stuttgart
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Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Bonn
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EUROPHOT, Vereinigung Europäischer Berufsfotografen, Brüssel
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Gesellschaft Deutscher Lichtbildner (GDL), Münster
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Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
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Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Bonn