Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. (§13 UrhG)
Diese Bestimmung des Urheberrechtes gilt selbstverständlich auch für digitale Bilder.
Im Gegensatz zum physisch verbreiteten Foto, kann ein Urhebervermerk am digitalen Werk nur in Form von Metadaten erfolgen. Wer diese entfernt, nimmt dem Urheber das Recht auf Namensnennung.
Dennoch finden sich schon jetzt im Internet Millionen von Bilddateien, deren Metadaten keinen Rückschluss mehr auf den Urheber zulassen.
Der BVPA verurteilt die elektronische Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Bilder, aus denen die Metadaten und insbesondere die Informationen zur Urheberschaft, vor der Veröffentlichung entfernt wurden.
Wir fordern jeden, der digitale Bilder elektronisch veröffentlicht und / oder verbreitet, auf, die vom Urheber oder dessen Vertreter in den Bilddaten hinterlegten Informationen zu bewahren und ausschließlich Bilder zu veröffentlichen, die diese Metadaten vollständig enthalten.
Ein außerhalb einer Bilddatei, z.B. im dazu gestellten Text, angebrachter Urheberhinweis kann den Erhalt der Metadaten nicht ersetzen, da die digitalen Bilder jederzeit aus diesem Kontext herausgelöst werden können.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die bereits existierenden Rechtsvorschriften des §95c UrhG hin, die eine unberechtigte Entfernung der Metadaten untersagen.
Wenn Sie diese Initiative unterstützen möchten, dann bieten wir Ihnen eine Reihe von Logos an, mit denen Sie auf diese Seite verlinken können.
150 Pixel Breite
200 Pixel Breite
100 Pixel Breite
150 Pixel Breite
200 Pixel Breite