Die Stimmübertragung zur Berufsgruppenversammlung in Erfurt war erstmalig ausschließlich elektronisch über ein Registrierungsportal möglich. Allem Anschein nach schmälerte dieser modernere Weg die Anzahl der übertragenen Stimmen insgesamt, wovon alle teilnehmenden Verbände betroffen waren.

Übertragene Stimmen in der Berufsgruppe II: Fotografie, Illustration, Design
Gremienwahl 2025
2025 ist ein Wahljahr bei der VG Bild-Kunst, d.h. es werden sämtliche Positionen in den Gremien für die nächsten drei Jahre neu gewählt. Diese sind:
- Vorstand
- Vorsitz der Berufsgruppe
- Ordentlicher Verwaltungsrat
- Stellvertretender Verwaltungsrat
- Vergabebeirat Kulturförderung (Kulturwerk)
- Vergabebeirat Sozialförderung (Sozialwerk)
In den drei Berufsgruppen werden die Kandidaten per Wahl aufgestellt. Die endgültige Wahl findet in der Mitgliederversammlung am 26. Juli 2025 in Bonn statt. Nicht überraschend bestand das Gros der Kandidaten in der BG II wie in der Vergangenheit aus Vertretern der o.g. stimmenmächtigen Urheberverbände. So stellte FREELENS bspw. bis auf den Vorstand in jedem Gremium auch mind. einen Kandidaten auf. Aber auch andere Verbände wie die AGD, IO oder der BFF gingen mit mehreren Kandidaten ins Rennen und wurden – insb. auch mangels Gegenkandidaten – auf die angestrebten Posten gewählt.
BVPA-Geschäftsstellenleiter Mathias Jahn stellte sich für den Stellvertretenden Verwaltungsrat auf. Dort standen nur 6 Posten für 7 Kandidaten zur Wahl. Aufgrund der o.g. Stimmenverteilung standen die Chancen für Mathias Jahn von vornherein nicht gut und er wurde schließlich auch nicht gewählt. Die 6 Posten gingen auch in diesem Gremium den o.g. Verbänden bzw. ihren Verbandsvertretern zu.
Fazit: Der Mangel an Gegenkandidaten, aber im Besonderen die auffällige Postenanhäufung durch die o.g. Urheberverbände machen das Wahlprozedere und die sich daraus ergebende Gremienbesetzung zumindest fragwürdig. Mit Blick auf die Checks and Balances zwischen den Gremien stünde der VG ein besserer Ausgleich der vielfältigen Interessen visueller Rechteinhaber gut zu Gesicht.
Vorverlegung des Meldeschlusses
Auf der Tagesordnung der Versammlung interessierte den BVPA insb. die Vorverlegung des Meldeschlusses vom 30. Juni auf den 31. März ab 2026. Hintergrund: Die Erlöse der Bild-Kunst für ein bestimmtes Jahr müssen spätestens Ende des neunten Monats des Folgejahres ausgeschüttet sein.
Die Bild-Kunst hat seit längerer Zeit Probleme, die Frist in der Kollektivverteilung einzuhalten. Eine der Ursachen ist die Umstellung der System-IT auf eine neue Plattform – ein Projekt, das schon seit knapp viereinhalb Jahren läuft.
Ein weiterer Grund liegt darin, dass die Bild-Kunst für ihre Verteilung auf die Meldungen von Daten durch ihre Mitglieder und ihrer Schwestergesellschaften angewiesen ist. Der Meldeschluss ist derzeit einheitlich über alle Sparten hinweg der 30. Juni eines jeden Jahres. Damit verbleiben der Geschäftsstelle nur drei Monate, die Meldungen zu verarbeiten und die Ausschüttungen durchzuführen. Diesen Zeitkorridor sieht die Verwaltung der VG als zu knapp an.
Die Vorverlegung des Meldeschlusses wurde mehrheitlich vom 30. Juni auf den 31. März beschlossen.
Wichtig aus Sicht der Bildagenturen: Die Meldefrist in der Sparte „Social-Media Bildagenturen“ (Stichwort Social-Media-Bildlizenz) wurde gem. § 33 Abs. 3 VP beim 31. August belassen, da die Anzahl der Bildagenturen nicht mit der Anzahl der Urheber vergleichbar ist.
Social-Media-Bildlizenz – interessante Neuigkeiten!
Im Rahmen der Berufsgruppenversammlung wurde über die Fortschritte bei der Social-Media-Bildlizenz (SMBL) informiert. Hierzu kurz noch einmal der Hintergrund: Am 1. August 2021 führte der deutsche Gesetzgeber eine längst überfällige urheberrechtliche Haftung für die Anbieter von Social-Media-Diensten ein. Dies geschah in Umsetzung einer europäischen Richtlinie aus dem Jahr 2019.
Gemeinsam mit dem BVPA entwickelte die VG daraufhin ihre Social-Media-Bildlizenz: über diese bietet sie den Diensteanbietern eine Lizenz für das Weltrepertoire des stehenden Bildes für deren deutsche Lizenzlücke im Bildbereich an. Diese tut sich immer dann auf, wenn private User Bilder hochladen, für die sie keine Rechte besitzen. Die Social-Media-Bildlizenz deckt auch alle Vergütungsansprüche für einschlägige gesetzliche Schranken ab, also für Fälle, in denen der Gesetzgeber den Usern den Upload erlaubt, hierfür den Rechteinhabern aber eine Vergütung gewährt.
Die VG kann den Diensteanbietern das Weltrepertoire anbieten, weil die Social-Media-Bildlizenz als sog. erweiterte Kollektivlizenz ausgestaltet ist. Auf Basis dieses Instruments verfügt die Bild-Kunst automatisch über alle Rechte aller Bildautoren, die keinen Widerruf (Opt-out) erklären.
Ihren Mitgliedern bietet die Bild-Kunst die Möglichkeit an, für einzelne Bilder durch Upload dieser Werke in eine spezielle Opt-out-Datenbank das Opt-out zu erklären.
Die Social-Media-Bildlizenz sieht als Regelvergütung eine Beteiligung der Bild-Kunst an den Deutschlandumsätzen der Diensteanbieter vor. Je nach Bildintensität von Diensten reicht die tarifliche Beteiligung von knapp 2% bis hin zu etwas über 50%. Letzterer Satz erscheint hoch, zielt jedoch auf Dienste ab, die ihr Geschäftsmodell fast ausschließlich auf dem User-Upload von Fremdbildern aufbauen. Im Musiksektor bezahlen Spotify, Apple Music und andere Streaming-Dienste ca. 70% ihrer Umsätze an die Rechteinhaber.
Die Verhandlungen der VG mit den Diensteanbietern waren bislang noch nicht erfolgreich.
Die Bild-Kunst führt ein Schiedsstellenverfahren gegen den Meta-Konzern mit einem Streitwert von EUR 80 Mio. Dass die Bild-Kunst bereit ist zu solchen Investitionen, zeigt die Ernsthaftigkeit des Vorhabens.
Viele Anbieter ignorieren die Kontaktaufnahmen durch die Bild-Kunst oder bestreiten ihre Haftung oder die Voraussetzungen der erweiterten Kollektivlizenz. Da potenzielle Erlöse aus der Social-Media-Bildlizenz für die Absicherung zukünftiger Ausschüttungen an die Berechtigten der BG I und II essenziell sind, hat die VG keinen anderen Weg gesehen, als mit diesen Anbietern vor Gericht zu ziehen. Leider ziehen sich solche Verfahren häufig stark in die Länge, weil die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt personell nicht adäquat ausgestattet ist und auch die anschließenden Gerichtsinstanzen häufig überlastet sind.
In Vorbereitung der Verteilung künftiger Erlöse hatte die Mitgliederversammlung 2024 bereits die neue Verteilungssparte „Social Media Bildagenturen“ beschlossen. Für den Fall, dass künftig Einnahmen über die SMBL generiert werden, gewährleistet diese, dass die Gelder über einen festgelegten Schlüssel zeitnah an die beteiligten Bildagenturen ausgeschüttet werden können.
SMBL: Meldeprozedere
Grundlage der Ausschüttung an die Bildagenturen ist der Jahresumsatz am stehenden Bild. Die Meldefrist läuft bis zum 31. August des Folgejahres. Die für ein Nutzungsjahr geltend gemachten meldefähigen Umsätze sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gegenüber der VG zu bestätigen.
In seinen Ausführungen deutete Dr. Urban Pappi, geschäftsführender Vorstand der Bild-Kunst, an, dass demnächst eine Information über die Meldungen an die beteiligten Bildagenturen versandt werde.
Zur Info: Mittlerweile haben sich 40 Bildagenturen zur Unterzeichnung des Wahrnehmungsvertrags entschlossen. Sollten Sie noch nicht dabei sein und weitere Informationen für Ihre Entscheidung benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden.
Zusätzlich sind ab Sommer 2025 auch wieder kurze Briefing-Termine geplant, in denen Interessierte Nachfragen zum Projekt platzieren können.
SMBL: Neuigkeiten zu möglichen Lizenznehmern
Abschließend gab es noch frische, erfreuliche News: Herr Dr. Pappi informierte, dass ein erster Plattformanbieter proaktiv ein Angebot für die SMBL abgegeben habe. Wer es ist, unterliege leider einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Laut der die VG unterstützenden Kanzlei sei es aber ein durchaus interessantes Angebot.
Nähere Hintergründe erfahren wir im demnächst wieder stattfindenden Lenkungsausschuss zur SMBL, in dem der BVPA präsent vertreten ist.
Lizenzierung zu KI-Trainingszwecken
Zum Ende der Berufsgruppenversammlung informierte Dr. Pappi über den Bereich KI und Rechtewahrnehmung.
Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst hatte im Juli 2024 Änderungen der Wahrnehmungsverträge beschlossen und damit das Mandat der Bild-Kunst um Rechte und Nutzungen im Zusammenhang mit KI erweitert. Die VG hat daraufhin einen Rechtevorbehalt für diejenigen Mitglieder ausgesprochen, die ihr entweder das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingeräumt haben oder der Ergänzung des Wahrnehmungsvertrages zugestimmt haben.
Lizenzierungen von Werken zum KI-Training stehen derzeit nicht an. Noch weigern sich die KI-Entwickler, die Notwendigkeit von Lizenzierungen einzusehen – auch weil sie derzeit kaum Klagen fürchten müssen. Denn wegen der Territorialität des Urheberrechts (es gilt immer das Recht des Landes, in dem die Nutzungshandlung stattfindet) ist es sehr schwer, außereuropäische Firmen in Europa zu verklagen, auch wenn die Werke von deutschen Webseiten abgegriffen wurden. Deswegen hat die Bild-Kunst auch noch keinen Tarif entwickelt. Auch für die gemeinsam mit der VG Wort zu lizenzierenden internen geschäftlichen Nutzungen gab es bislang keine Interessenten.
Die Bild-Kunst unterstützt den Fotografen Robert Kneschke in seiner Klage gegen LAION e.V. vor dem Oberlandesgericht in Hamburg. Das Landgericht hatte zunächst festgestellt, dass Kneschke wirksam den Rechtevorbehalt gegen kommerzielles Text- und Datamining erklärt habe. Dennoch hat es die Klage abgewiesen, weil es davon ausging, dass LAION sich auf die Schranke des Text- und Datamining für wissenschaftliche Zwecke berufen könne, auch wenn die Ergebnisse später von Midjourney und Stable Diffusion kommerziell verwendet wurden. In dem Berufungsverfahren wird es also auch um das Verhältnis zwischen wissenschaftlichem und kommerziellem Text- und Datamining gehen – eine Frage, die von großer praktischer Relevanz ist, da kommerzielle Anbieter von KI häufig Modelle nutzen, die an Universitäten und in der Forschung trainiert wurden. Die VG hofft, dass die Gerichte zu dem Ergebnis kommen, dass die Privilegierung für wissenschaftliche Zwecke entfällt, sobald ein KI-Modell kommerziell weitergenutzt wird.

