Die zwischen dem BVPA und dem Spiegel-Verlag über App-Honorare geführten Verhandlungen lassen keinen Fortschritt erkennen. Gerade weil die Beteiligten nicht einmal eine Einigung über die Grundsätze der Vergütung erzielen konnten, ist das mit dem Spiegel-Verlag vereinbarte Moratorium überholt. So stellt sich die Frage über die Höhe der zu berechnenden Honorare.
Der BVPA verhandelt seit Sommer letztes Jahr mit dem Spiegel-Verlag über App-Honorare. In dem am 30.06.2010 geführten Gespräch bat der Verlag die Bildagenturen, ein halbes Jahr von einer gesonderten Vergütung abzusehen. In diesem Zeitraum wollten die Beteiligten sich über die Grundsätze der Honorierung von App-Nutzungen verständigen. In dem am 10.05.2011 geführten Gespräch bot der Spiegel einen Aufschlag von 3 bis 5 % des Print-Honorars an. Der BVPA sprach sich wegen der eigenständigen Nutzung für ein gesondertes Honorar aus. Mit ihrer recht kurz gehaltenen eMail vom 20.06.2011 teilt die Justiziarin des Spiegel mit, dass der Verlag sich dem grundsätzlichen Ansatz der Honorierung nicht anschließen könne. Als Begründung verweist sie auf die sinkenden Print-Auflagen, die durch die iPad-Downloads nicht kompensiert würden.
Den vom Spiegel-Verlag angebotenen Aufschlag von nur 3 bis 5 % musste der BVPA zurückweisen. Der Spiegel wollte auch kein angemessenes Angebot für die Fotos unterbreiten, die nur in der App-Ausgabe verwendet werden (insbesondere Fotostrecken). Gerade weil Apps als geschlossenes System die Chance haben, die Printausgaben zu ersetzen, können die Bildanbieter - anders als bei der Online-Nutzung - es sich nicht mehr erlauben, sich auf einen geringen Aufschlag festlegen zu lassen. Der BVPA will der Einführung neuer Technologien nicht im Weg stehen. Die Feldübungen der Verlage dürfen jedoch nicht auf dem Rücken der Bildanbieter ausgetragen werden.
Der BVPA kann nun seinen Mitgliedern nur nahelegen, die inzwischen am Markt weit verbreitete Berechnung einer App als eigenständige Nutzungsform auch beim Spiegel zur Anwendung zu bringen. Noch einmal zur Erinnerung: Honorarseitig wird die App einer Zeitschrift hier als eine eigenständige Nutzung berechnet. Das Honorar für die App wird gemäß der Honorare für Zeitschriften und gemessen an der Downloadzahl (Auflage) der App ermittelt. Bei zeitgleicher Verwendung wird dann der übliche oder ein individuell vereinbarter Rabatt auf die preisgünstigere Nutzung (meistens die App) gewährt.
Wegen der grundsätzlichen Unterschiede besteht auch kein Anlass, das dem Spiegel gewährte Moratorium zu verlängern. Mit den in der Roadmap gesammelten ersten Erfahrungswerten liegen Anhaltspunkte für eine Berechnung vor. Vor allem ist nicht einzusehen, dem Spiegel-Verlag gegenüber anderen Verlage, die App-Honorare zahlen, einen Vorrang einzuräumen. Um die bisher ermittelten Erfahrungswerte fortschreiben zu können und ist die MFM-Kommission für jede Rückmeldung dankbar.