App-Honorare: BVPA und Spiegel-Verlag kommen zu keiner Einigung

Die zwischen dem BVPA und dem Spiegel-Verlag über App-Honorare geführten Ver­hand­lungen lassen keinen Fortschritt erkennen. Gerade weil die Beteiligten nicht einmal eine Ei­nigung über die Grundsätze der Vergütung erzielen konnten, ist das mit dem Spiegel-Verlag ver­einbarte Moratorium überholt. So stellt sich die Frage über die Höhe der zu berech­nen­den Honorare.

Der BVPA verhandelt seit Sommer letztes Jahr mit dem Spiegel-Verlag über App-Honorare. In dem am 30.06.2010 geführten Gespräch bat der Verlag die Bildagenturen, ein halbes Jahr von einer gesonderten Vergütung abzusehen. In diesem Zeitraum wollten die Betei­lig­ten sich über die Grundsätze der Honorierung von App-Nutzungen verständigen. In dem am 10.05.­2011 geführten Gespräch bot der Spiegel einen Aufschlag von 3 bis 5 % des Print-Honorars an. Der BVPA sprach sich wegen der eigenständigen Nutzung für ein gesondertes Honorar aus. Mit ihrer recht kurz gehaltenen eMail vom 20.06.2011 teilt die Justiziarin des Spiegel mit, dass der Verlag sich dem grund­sätz­lichen Ansatz der Honorierung nicht anschließen könne. Als Begründung verweist sie auf die sinkenden Print-Auflagen, die durch die iPad-Downloads nicht kompensiert würden.

Den vom Spiegel-Verlag angebotenen Aufschlag von nur 3 bis 5 % musste der BVPA zu­rückweisen. Der Spiegel wollte auch kein angemessenes Angebot für die Fotos unter­brei­ten, die nur in der App-Ausgabe verwendet werden (insbesondere Fotostrecken). Gerade weil Apps als geschlossenes System die Chance haben, die Printausgaben zu ersetzen, können die Bildanbieter - anders als bei der Online-Nutzung - es sich nicht mehr erlauben, sich auf ei­nen geringen Aufschlag festlegen zu lassen. Der BVPA will der Einführung neuer Tech­no­lo­gien nicht im Weg stehen. Die Feldü­bun­gen der Verlage dürfen jedoch nicht auf dem Rücken der Bildanbieter ausgetragen werden.

Der BVPA kann nun seinen Mitgliedern nur nahelegen, die in­zwi­schen am Markt weit ver­brei­tete Berechnung einer App als eigen­stän­dige Nutzungsform auch beim Spiegel zur An­wen­dung zu brin­gen. Noch einmal zur Erinnerung: Honorarseitig wird die App einer Zeitschrift hier als eine eigenständige Nutzung berechnet. Das Honorar für die App wird gemäß der Honorare für Zeitschrif­ten und gemessen an der Downloadzahl (Auflage) der App er­mit­telt. Bei zeitgleicher Verwendung wird dann der übliche oder ein in­di­viduell vereinbarter Rabatt auf die preisgünstigere Nutzung (meistens die App) gewährt.

Wegen der grundsätzlichen Unterschiede besteht auch kein Anlass, das dem Spiegel ge­währ­te Moratorium zu verlängern. Mit den in der Roadmap gesammelten ersten Erfahrungswerten liegen Anhaltspunkte für eine Berechnung vor. Vor allem ist nicht einzusehen, dem Spiegel-Verlag gegenüber anderen Verlage, die App-Honorare zahlen, einen Vorrang einzuräumen. Um die bisher ermittelten Erfahrungswerte fortschreiben zu können und ist die MFM-Kommis­sion für jede Rückmeldung dankbar.

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