Aktuelle Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland und der EU am Beispiel der Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Am 29.03.2017 fand im Bundestag / Reichstag in Berlin eine Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung e.V. (DGG) und des „Berliner Forum Urheberrecht“ unter dem Titel "Die Harmonisierung des Urheberrechts - Konflikte in einer digitalen Wissensgesellschaft" statt.

Das Podium war hochkarätig besetzt:

 

  • Julia Reda als EU-Parlamentarierin und Berichterstatterin Urheberrecht des Rechtsausschusses des EU-Parlaments,
  • Prof. Dr. Eva Obergfell, Urheberrechtlerin an der Humbolt-Universität Berlin
  • Dr. Stefan Heck, Bundestagsabgeordneter und Berichterstatter Urheberrecht der CDU/CSU Bundestagsfraktion,
  • Judith Steinbrecher, Bereichsleiterin Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht der Bitkom
  • Matthias Ulmer, Vorsitzender des Verlegerausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Verleger und Geschäftsführer des Eugen Ulmers Verlags
  • Ansgar Heveling, Bundestagsabgeordneter als Moderator, Obmann im Ausschuss für Kultur und Medien und Vorstandsmitglied der DGG

 

Julia Reda stellte die Überlegungen auf EU-Ebene zu einer auf nationaler Ebene verpflichtenden Bildungs- und Wissenschaftsschranke dar, die noch am Anfang stehen (siehe im Anhang der Vorschlag einer Bildungsschranke in der DSM-Richtlinie). Es wurde darüber diskutiert, ob der Deutsche Gesetzgeber das Ergebnis der Überlegungen auf EU-Ebene abwarten oder mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf nationaler Ebene als Vorreiter mit Modellcharakter vorantreiben soll.

Matthias Ulmer betonte die Notwendigkeit über das Grundkonzept nachzudenken: sollen Informationen mit entsprechenden Investitionsanreizen vom Markt bereitgestellt werden oder eine gesetzliche Schranke eingeführt werden, die nach seiner Ansicht die Investitionsbereitschaft negativ beeinflusst und somit nachteilig wirkt.

Judith Steinbrecher erwähnte die Diskussionswürdigkeit des Entwurfs für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz und machte sich für die Schranke zum Text- und Datenmining stark, um Systeme der künstlichen Intelligenz, Spracherkennungssysteme und digitalen Assistenten wie die von Amazon und Übersetzungsprogramme wie das von Google oder Smart Glases als Assistenzsystem für Sehbehinderte mit dem im Internet verfügbaren Content trainieren zu können, ohne dabei mit dem Urheberrecht wegen der dabei vorgenommenen Vervielfältigungen in Konflikt zu kommen.

Prof. Dr. Eva Obergfell antwortete auf die Frage von Ansgar Heveling, dass sie eine nationale Regelung für eine Wissenschaftsschranke als Vorbild bzw. Modell für eine parallel diskutierte Regelung auf EU-Ebene begrüßt. Sie erwähnt die Probleme mit dem ausgesetzten Rahmenvertrag zwischen KMK (Kultusministerkonferenz) und VG Wort, dass auf der Online-Lehrplattform Moodle ca. 37.000 Studenten allein an der HU-Berlin angemeldet sind und dort digitale Lerninhalte benötigt werden. Ausdrücklich begrüßt sie die zusammenfassende Strukturierung der Schrankenregelungen in den vorgeschlagenen §§ 52a – 60a UrhG, kritisiert aber die 25% Regelung als viel zu hoch, hält eher 10 – 15% für anmessen, schlägt aber eine flexible Regelung unter Berücksichtigung von Abwägungsüberlegungen im Einzelfall vor.

Julia Reda plädiert für eine Wissenschaftschranke und spricht sich gegen einen Lizenzvorrang (der Hauptstreitpunkt in der Diskussion) aus, da der Lizenzvorrang einen zu hohen und teuren Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Man könne als betroffenes „Material“ nicht nur auf Schul- und Lehrbücher abstellen, sondern müsse alles irgendwie verfügbare Material nutzbar machen können. Daher soll eine auf nationaler ebene verpflichtend einzuführende Schranke vorgesehen werden.

Matthias Ulmer plädiert hingegen für eine Vorrang der Lizenzierung und will eine Schranke nur eingreifen lassen, wenn es kein Lizenzangebot für den jeweiligen Content gibt.

Judith Steinbrecher fordert einen fairen Ausgleich für den durch die Schranke entstehenden Schaden, der allerdings von demjenigen kommen solle, der von den Schranken profitiert und nicht von einem Dritten – also konkret nicht vom Gerätehersteller/Importeur und damit keine Geräteabgabe (die über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet wird)

Dr. Stefan Heck betont, dass aus der Beobachtung, dass Rechte umgangen würden man nicht ableiten könne, dass man die Rechte abschaffen müsse.

Julia Reda spricht sich nochmals für Schranken aus, da der Verwaltungsaufwand für den Lizenzerwerb zu hoch sei, wie sie aus eigener praktischer Erfahrung wisse – wissenschaftliche Hilfskräfte würden damit beschäftigt, sich um Lizenzerwerb oder Fotokopien statt um Forschung und Lehre zu kümmern, was eine Verschwendung von Ressourcen sei.

Matthias Ulmer fordert, dass die angemessene Vergütung die Häufigkeit der Nutzung berücksichtigt, was bei einer pauschalen Vergütung nicht der Fall wäre. Auch öffentlich bezahlte Urheber müssten nicht umsonst schreiben. Die Schranke seien eine verfassungswidrige Enteignung.

Prof. Dr. Eva Obergfell stellte klar, dass die Schranke die Ausschließlichkeitsrechte ausgestalten und dabei dem Dreistufentest standhalten müssten. Schranken seien zu vergüten.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig von der Initiative Urheberrecht brachte sich in die Diskussion ein und merkte an, dass die Vergütungen, die man aus dem Beispiel des KMK-Rahmenvertrages wisse, viel zu niedrig und nach Kassenlage ausfallen und kein angemessener Ausgleich für den Verlust durch die Schranken wären.

Dr. Stefan Heck äußerte den Wunsch, die Verlage soweit es das EU-Recht zulässt, an Vergütungen zu beteiligen.

Prof. Dr. Eva Obergfell machte am Beispiel juristischer Dissertationen klar, dass diese nicht von den Verlagen honoriert würden, sondern die Urheber sogar noch einen Druckkostenzuschluss zahlen müssten. Dafür lasse die Annahme einer Diss zur Publikation in einem renommierten Verlag die Note der Diss erkennen. Der Verlag stehe als „Content-Manager“ für die Qualität der Publikation.

Zu den Zahlen: es geht um ca. 300 Millionen Euro p.a. an Geräteabgaben und ca. 21 Millionen Euro p.a. für die Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Anmerkung von David Seiler: Nach der Repobel-Entscheidung des EuGH und der Vogel-Entscheidung des BGH führt eine Schranke dazu, dass die Intermediäre (Verlage, Agenturen etc.) Einnahmerückgänge haben und nicht dafür entschädigt werden, sondern die Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften fließen, die sie dann den Urhebern (Autoren, Fotografen) auszuschütten haben. Dabei fallen die Vergütungen für die Schranke erheblich niedriger aus als die Original-Lizenzkosten, was auch eines der meist unausgesprochenen Motive des Gesetzebers ist, der andernfalls die Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen mit den zum Erwerb der Lizenzen erforderlichen Finanzmittel ausstatten müsste.

RA David Seiler, Cottbus, den 04.04.2017

 

Anlage:

Bildungsschranke im Richtlinienvorschlag der EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0593&from=EN

 

DSM-Richtlinienvorschlag vom 14.09.2016 – COM(2016) 593 final
Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

1. Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

(a) in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(b) mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

2. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände, sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

3. Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

4. Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

 

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 01.02.2017

 

Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft - (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_UrhWissG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Siehe Stellungnahme von RA Seiler für BVPA zum Entwurf
https://bvpa.org/wp-c0nt3nt5/up10ad5/2017/02/BVPA_Stellungnahme_Wissenschaftsschranke_2017-02-24.pdf

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