Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilrechtssenat des BGH hat mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: I ZR 247/15) entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit nicht auf ortsfeste Kunstwerke beschränke. Das Fotografieren und Verbreiten des „AIDA-Kussmundes“ sei daher von der Panoramafreiheit gedeckt, § 59 Abs. 1 UrhG.
BVPAexpert RA Florian Wagenknecht kommentiert das Urteil in einem BVPAflash an die Mitglieder und weist dabei auf Ausnahmen und Stolpersteine hin.