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Frida Kahlo: Gemeinfreiheit der Werke bedeutet nicht automatisch freie Markennutzung

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Werke von Frida Kahlo gemeinfrei. Das bedeutet, dass ihre Gemälde urheberrechtlich grundsätzlich frei genutzt werden können – etwa für Drucke, Bücher oder Produkte wie Kleidung, Taschen oder T-Shirts. Dennoch zeigt die aktuelle Praxis, dass die Nutzung nicht in jedem Fall rechtlich unproblematisch ist.

So geht die Frida Kahlo Corporation derzeit gegen verschiedene Unternehmen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen vor (siehe hier). Der Grund: Während das Urheberrecht abgelaufen sein kann, können markenrechtliche Schutzrechte weiterhin bestehen.

 

Drei unterschiedliche Rechtsgebiete

Die rechtliche Beurteilung hängt davon ab, welche Schutzrechte betroffen sind. Dabei sind insbesondere drei Rechtsgebiete voneinander zu unterscheiden:

1. Urheberrecht

Mit Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist werden Werke gemeinfrei. Sie dürfen dann grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden. Eine Urhebernennung kann – je nach Nutzung und Rechtsordnung – weiterhin zulässig oder sogar geboten sein.

2. Markenrecht

Anders als das Urheberrecht kennt das Markenrecht keine feste zeitliche Höchstschutzdauer. Eingetragene Marken können beliebig oft verlängert werden, solange die Verlängerungsgebühren gezahlt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Deshalb kann es vorkommen, dass zwar ein Werk gemeinfrei ist, bestimmte Namen, Porträts oder Logos jedoch weiterhin markenrechtlich geschützt sind.

3. Persönlichkeits- und Bildnisrecht

Das postmortale Bildnisrecht endet in Deutschland grundsätzlich zehn Jahre nach dem Tod einer Person (§ 22 Kunsturhebergesetz). Frida Kahlo verstarb am 13. Juli 1954, sodass dieser Schutz längst abgelaufen ist.

Die Rechtsprechung erkennt bei besonders bekannten Persönlichkeiten allerdings teilweise eine darüber hinausgehende Nachwirkung des Persönlichkeitsschutzes an. Für Frida Kahlo dürfte dieser Aspekt heute jedoch regelmäßig eine untergeordnete Rolle spielen.

 

Was sagt die Rechtsprechung?

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der markenrechtlichen Schutzfähigkeit bekannter Persönlichkeiten beschäftigt, unter anderem im Zusammenhang mit Marlene Dietrich und Michael Schumacher (siehe dazu).

Die Gerichte haben dabei klargestellt:

  • Namen und Porträts berühmter Persönlichkeiten können grundsätzlich als Marke eingetragen werden.
  • Markenschutz besteht jedoch nur für die Waren- und Dienstleistungsklassen, für die eine Marke eingetragen wurde.
  • Entscheidend ist, ob das Publikum das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung versteht.
  • Wird ein Name oder Bild lediglich als inhaltlicher Hinweis auf die dargestellte Person verstanden, fehlt häufig die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gerade im Merchandising-Bereich – etwa bei Kleidung, Taschen oder Papierwaren – kann ein Name oder Porträt eher markenrechtlichen Schutz genießen als beispielsweise bei Büchern, Filmen oder anderen Werken, die sich inhaltlich mit der Person beschäftigen.

 

Gemeinfreiheit wird durch das Markenrecht nicht aufgehoben

Die Gemeinfreiheit eines Werkes wird durch bestehende Markenrechte nicht aufgehoben. Beide Rechtsgebiete bestehen unabhängig nebeneinander.

Das bedeutet:

  • Die Werke von Frida Kahlo dürfen urheberrechtlich grundsätzlich frei genutzt werden.
  • Gleichzeitig können einzelne Markenrechte an ihrem Namen oder bestimmten Darstellungen bestehen.
  • Ob eine konkrete Nutzung zulässig ist, hängt davon ab, welche Marke eingetragen wurde, für welche Waren oder Dienstleistungen sie Schutz genießt und wie das Zeichen im konkreten Einzelfall verwendet wird.

Eine pauschale Monopolisierung der Person oder ihrer Werke über das Markenrecht ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht möglich.

 

Beschreibende Verwendung bleibt zulässig

Nicht jede Verwendung eines Namens stellt eine Markenverletzung dar.

Wird beispielsweise in einer Bildunterschrift lediglich darauf hingewiesen, dass ein Foto Frida Kahlo zeigt, spricht vieles dafür, dass es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG handelt. Solche beschreibenden Benutzungen sind grundsätzlich zulässig.

 

Achtung bei Fotografien

Auch wenn ein Gemälde selbst gemeinfrei ist, können an einer Fotografie dieses Werkes eigene Rechte bestehen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme eine eigene fotografische Gestaltung aufweist und nicht lediglich eine rein technische Reproduktion eines zweidimensionalen Werkes darstellt. Vor einer Übernahme von Fotografien sollte daher stets geprüft werden, ob daran eigenständiger urheberrechtlicher Schutz besteht.

 

Fazit

Die Gemeinfreiheit der Werke von Frida Kahlo eröffnet zahlreiche neue Nutzungsmöglichkeiten. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jede kommerzielle Verwendung automatisch zulässig ist. Insbesondere bestehende Markenrechte sowie gegebenenfalls Rechte an Fotografien können einer Nutzung entgegenstehen.

Wer Produkte oder Werbematerialien mit Bezug zu Frida Kahlo vertreiben möchte, sollte deshalb stets zwischen Urheberrecht, Markenrecht und gegebenenfalls weiteren Schutzrechten unterscheiden und den konkreten Einzelfall prüfen.

Hinweis: Für eine internationale Markenrecherche empfiehlt sich bspw. die Global Brand Database der WIPO.

 

RA David Seiler, 08.07.2026

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