Am 20.12.2016 wurde das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geändert. Ziel der Einfügung von § 27 Abs. 2 VGG und § 27a VGG ist es, den Verlegern (wieder) eine Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber zu ermöglichen. Was bedeutet dies für die Bildagenturen? Mit dieser Frage beschäftigt sich Rechtsanwalt David Seiler für den BVPA im Rahmen eines…
MEHR