KI-generierte Fotos: Bilderreise durch eine rechtliche Grauzone

Bei der Nutzung von KI zur Produktion von Bildern und Texten stellen sich nicht nur ethische, sondern auch urheberrechtliche Fragen. Das ist ein Thema, das uns als Bildagentur betrifft. Darum wollen wir uns hier der Frage widmen, ob, wie und wann man KI-generierte Bilder nutzen kann und wann dies aus urheberrechtlicher Sicht problematisch sein kann. Am Ende dieses Blogposts findet du einen Downloadlink zu einem Whitepaper des Rechtsanwalts Sebastian Deubelli.

 

Urheberschutz

Bei der Nutzung und Vermarktung von KI-erzeugten Bildern sind vor allem zwei Punkte wichtig: zum einen die Frage nach der Schutzfähigkeit von KI-erzeugten Werken, zum anderen die Frage nach einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter.

Für den Fotografen/Erzeuger von KI-gestütztem Bildmaterial ist die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von entscheidender Bedeutung. Denn auch die besten Bilder sind quasi wertlos, wenn der oder die Wettbewerber ungehindert darauf zugreifen und das Bildmaterial ungefragt nutzen kann. Im Unterschied zum meist recht klar geregelten Urheberrecht für konventionell erstellte Bilder bewegen wir uns derzeit bei KI-erzeugten Fotos noch in einer rechtlichen Grauzone.

Eine Kreativbranche wie die Stockfotografie lebt vor allem von menschlichen Eigenschaften wie Phantasie, Ideenreichtum und visueller Ausdruckskraft. Wir von Westend61 sind stolz darauf und legen auch weiterhin Wert darauf, dass sich die Qualität unseres Portfolios aus der Vielfalt und der Inspiration unserer Fotograf*innen speist. Denn sie bieten in ihren Bildern etwas, was KI niemals wird leisten können: den feinfühligen und authentischen, weil menschlichen Blick auf das Leben in all seinen Facetten.

Unsere Fotograf*innen leisten also einen kreativen Schaffensbeitrag, der zu Recht urheberrechtlich geschützt ist. Im Unterschied dazu kann man aus urheberrechtlicher Sicht bei KI-generierten Bildern nicht von einer persönlichen Schöpfung sprechen. Nach aktueller Rechtslage bedeutet dies, dass von KI-Generatoren erzeugte Texte und Bilder keinen Urheberrechtsschutz genießen. Daraus folgt in der Praxis, dass man sich in der Regel keine Exklusivitätsrechte an solchen Arbeiten sichern kann.

 

 

© Roger Richter / Westend61

Fehlende Exklusivität

Das erschwert einerseits für die Anbieter solcher Werke die Vermarktbarkeit und schränkt andererseits ihre Verwertbarkeit für Käufer/Nutzer ein. Lediglich in unternehmensinterner Kommunikation dürfte diese fehlende Exklusivität keine oder nur eine geringe Rolle spielen. Urheberrechtsexperten empfehlen deshalb, die Nutzung von KI-erzeugten Bildern in der unternehmerischen Praxis (also insbesondere zu Werbezwecken) gut abzuwägen und nur dort auf KI zu setzen, wo Exklusivität nicht maßgeblich ist.

 

Rechtliche Grauzone

Manche Kritiker bewerten KI-Generatoren zur Texterstellung als regelrechte „Plagiatsmaschinen“. Sie bemängeln, dass ungefragt Inhalte übernommen werden, die geistiges Eigentum von Menschen sind, deren urheberrechtliche Ansprüche missachtet und verletzt würden. Denn die meisten KI-Anwendungen werden mit frei im Internet verfügbaren Werken trainiert und gefüttert. Hierbei stellt sich in der Tat die Frage, inwieweit möglicherweise eine Urheberrechtverletzung gegenüber den Schöpfern besagter Inhalte vorliegt.

Das gilt nicht nur bei Texten, sondern auch im visuellen Bereich und damit auch in der Fotografie. Denn auch Ausgangsbilder, die von KI-Generatoren als „Rohstoff“ für künstlich gestaltete Fotos ausgewertet und herangezogen werden, weisen oft einen nicht unerheblichen künstlerischen Gehalt auf. Wer also KI-generierte Bilder anbietet oder nutzt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone: Die Rechtsprechung kann derzeit noch nicht Schritt halten mit der rasanten Entwicklung der technischen Möglichkeiten. Doch das wird sich ändern, und in einigen Jahren wird der urheberrechtliche Rahmen auch hier deutlicher abgesteckt sein. Das kann bedeuten, dass dann Nutzung und Vermarktung von KI-generierten Inhalten Einschränkungen unterliegen werden, die jetzt so noch nicht absehbar sind.

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Ein weiterer rechtlicher Aspekt bei der Nutzung von KI-gefertigten Bildern ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ist eine Person auf einem Bild erkennbar, so ist vor Veröffentlichung grundsätzlich ihre Einwilligung einzuholen. Ausnahme: bei redaktioneller Nutzung dürfen Bilder real existierender Personen auch dann ohne deren Einwilligung genutzt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung das Interesse der abgebildeten Person überwiegt.

Diese Bestimmung schafft bei KI-generierten Bildern von Personen(gruppen) eine besondere Problematik: Der Ersteller/Nutzer solcher Bilder kann nicht beurteilen, ob die KI-generierte(n) Person(en) nicht möglichweise real existierende(n) Menschen verblüffend ähnlichsehen. Ist dies der Fall, so werden – wenngleich unbeabsichtigt – die Persönlichkeitsrechte dieser Person verletzt, es sei denn, es wird vor Veröffentlichung des Bildes die ausdrückliche Erlaubnis besagter Person eingeholt. Die Feststellung einer solchen etwaigen Ähnlichkeit ist aber in der Praxis schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit. Einige KI-Anbieter versuchen dieses Problem zu lösen, indem sie ihre Generatoren nur an Bildern von echten Menschen trainieren, die schriftlich einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Trotzdem raten Urheberrechtsexperten derzeit klar von der Verwendung von KI-basierten Porträts in der Unternehmenskommunikation ab.

 

Fazit

Wie man sieht, gibt es also auch jenseits künstlerischer und ethischer Gesichtspunkte einige gute Gründe, bei Herstellung, Vermarktung und Nutzung KI-gefertigter Bilder Zurückhaltung zu üben. Man sollte in jedem Fall genau abwägen, wann ihr Einsatz sinnvoll und gerechtfertigt ist und wann nicht. Für uns von Westend61 ist klar: Wir haben als Anbieter von Premium-Als Stockfotos einen hohen Anspruch nicht nur an die Qualität unserer Bilder, sondern auch an unsere Glaubwürdigkeit. Darum setzen wir weiterhin lieber auf Bilder mit echten Menschen und Locations – geschaffen von ebenso echten Menschen hinter der Kamera. Denn ihrer Kreativität – davon sind wir überzeugt – kann keine noch so ausgeklügelte Maschine das Wasser reichen.

 

Lade das Whitepaper herunter

Unser Rechtsanwalt für Urheberrecht, Sebastian Deubelli, hat uns im Detail erläutert, welche urheberrechtlichen Fragen derzeit bei der Nutzung von KI relevant sind und stellt diese Expertise unseren Nutzern freundlicherweise unentgeltlich zur Verfügung. Hier könnt Ihr euch diese weiterführenden Informationen herunterladen.

 

(Quelle: Westend61 Blog)

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