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Urheber und Verleger: Interessengemeinschaft oder Marktgegner?
23 November, 2017 - 24 November, 2017
Wer ein Buch geschrieben hat, der braucht einen Verleger. Ungeachtet der vielfältigen neuen Publikationsformen, die insbesondere das Internet eröffnet, gilt dieser Satz doch in weiten Bereichen noch immer. Aber auch Komponisten und Musik-Textdichter haben Verleger. Ihre Hauptaufgabe besteht in vielen Bereichen nicht im Notendruck, doch wirken auch sie bei der Verbreitung des Werkes mit.
Urheber und Verleger haben keineswegs nur gleichgerichtete Interessen. Das Honorar des Urhebers geht auf Kosten des Gewinns des Verlegers. In vielfacher Hinsicht sind ihre Interessen indes gleichgerichtet, gerade auch durch den Verlagsvertrag. Von jedem Buch, das verkauft wird, profitieren beide anteilig. Wird der Absatz geschwächt, so leiden sie darunter gemeinsam. Im Rahmen der gesetzlichen Lizenzen (z.B. Privatkopie, Nutzung für den Unterricht und Forschung) wird in der Regel ein vom Verlag hergestelltes Werkexemplar genutzt.
Verschiedene jüngere Entwicklungen werfen die Frage auf, ob sich das Verhältnis von Urheber und Verleger in tatsächlicher Hinsicht verändert hat und ob es rechtlich neu zuordnen ist. Markanter Ausdruck dafür ist der Rechtsstreit Vogel ./. VG Wort. Dürfen die Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden? Ist das sachlich gerechtfertigt, obwohl sie keine originären Rechte in die Verwertungsgesellschaft einbringen? Und wenn nicht, ist es rechtlich geboten, ihnen ein eigenes Leistungsschutzrecht einzuräumen? Worin liegt die Verlegerleistung, und soll sie rechtlich honoriert werden? Sollten Urheber und Verleger ihre Rechte selbständig wahrnehmen?
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung des BGH zum Anlass genommen für eine Ergänzung des VGG. Die neu eingefügten §§ 27 Abs. 2, 27a VGG werfen ihrerseits neue Fragen auf. Unabhängig davon stellt sich die Frage, inwieweit die Aufteilung der Einnahmen innerhalb von Verwertungsgesellschaften einer Kontrolle unterliegt. Ein andauerndes Thema ist zudem, welche rechtliche Handhabe es gibt, wenn eine Verlagsbeteiligung ohne eigentliche Gegenleistung aufgrund von Marktmacht erzwungen wird (sog. „Zwangsinverlagnahme“).